Rz. 1

[Autor/Stand] Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 GrStG geht zurück auf eine entsprechende Regelung im Grundsteuergesetz vom 1.12.1936 (GrStG 1936).[2] In § 4 GrStG 1936 war ursprünglich die Befreiung von der Grundsteuer in der Weise geregelt, dass die jeweiligen Tatbestände zum einen auf bestimmte Rechtsträger (Nr. 1 bis 6 und Nr. 10 der Vorschrift) und zum anderen auf bestimmte Nutzungen (Nr. 7 bis 9 der Vorschrift) bezogen waren.[3] Ein derartige Trennung zwischen Rechtsträger und Nutzung enthält die heutige Regelung zur Grundsteuerbefreiung in § 3 GrStG nicht mehr. Vielmehr enthalten die Katalogtatbestände in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–6 GrStG kombinierte Anforderungen an Rechtsträger sowie Art der Nutzung des von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Das grundsteuerliche Besteuerungsverfahren vollzieht sich in drei Stufen:

  • Stufe 1: Der Einheitswert für den Steuergegenstand i.S.v. § 2 GrStG als wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes wird festgestellt, wobei gleichzeitig Art- und Zurechnungsfeststellungen zu treffen sind (§§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 19 BewG).
  • Stufe 2: Der Steuermeßbetrag wird durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Einheitswert oder seinen steuerpflichtigen Teil ermittelt (§ 13 GrStG; vgl. auch § 8 Abs. 1 GrStG); durch den Steuermessbescheid wird über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden (vgl. § 184 Abs. 1 AO). Auf dieser Ebene wird grundsätzlich auch über die Frage der ganzen bzw. teilweisen Grundsteuerbefreiung u.a. gemäß § 3 GrStG entschieden. Mit Hilfe eines Rechtsbehelfs gegen den Grundsteuermessbescheid kann eine Klärung zur Fragestellungen der Steuerbefreiung herbeigeführt werden.[5]
  • Stufe 3: Die eigentliche Grundsteuerfestsetzung erfolgt auf der Grundlage des Grundsteuermessbetrags (§§ 25 ff. GrStG).

Obwohl über die persönliche und sachliche Grundsteuerpflicht gemäß § 184 Abs. 1 AO durch den Grundsteuermessbescheid entschieden wird, kann ein behaupteter Anspruch auf Befreiung von der Grundsteuer nach der Rechtsprechung des BFH auch durch Anfechtung des Einheitswertbescheides geltend gemacht werden, sofern die Finanzbehörde nicht ausdrücklich die Entscheidung über grundsteuerrechtliche Fragen dem Steuermessbetragsverfahren vorbehalten hat.[6]

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Ab dem 1.1.2022 erfolgt die Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer gemäß §§ 219 ff. BewG[8], Die Grundsteuerwerte werden gemäß § 221 Abs. 1 BewG in Zeitabständen von je sieben Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung). Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt, § 221 Abs. 2 BewG, in diesem Zusammenhang gehört auch die Frage einer möglichen Steuerbefreiung gemäß § 3 GrStG. Der Grundsteuerwert wird gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 BewG aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass: der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird. Aufhebungszeitpunkt ist gemäß § 224 Abs. 2 Nr. 2 BewG, der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die u.a. zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, ist auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen. Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, vgl. § 228 Abs. 2 BewG.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Bereits aufgrund des Umstandes als steuerliche Ausnahmeregelung bedarf die Regelung zur Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 GrStG einer engen, stark am Gesetzeswortlaut orientierten Auslegung. Von der insoweit erforderlichen restriktiven Auslegung sind insb. die in § 3 GrStG ausdrücklich aufgeführten Rechtsträger sowie die Art der Nutzung des Grundbesitzes durch diese Rechtsträger als zentrale Tatbestandsmerkmale betroffen. Die restriktive Auslegung wird zudem verstärkt durch die ergänzend zu den einzelnen Katalogtatbeständen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–6 GrStG zu berücksichtigenden allgemeinen Anforderungen der Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit des § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG. Darüberhinaus enthalten die §§ 58 GrStG zusätzliche mittelbar zu berücksichtigende Vorgaben, deren Nichteinhaltung zu einer Versagung der Steuerbefreiung nach § 3 GrStG führen.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Das Grundsteuergesetz enthält in § 3 GrStG keine allgemeine Befreiung von Grundbesitz der juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von Grundbesitz mit hoheitlicher Nutzung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–6 GrStG ist vielmehr nur solcher Grundbesitz, der von bestimmten Rechtsträgern für einen jeweils besonderen, im Gesetz näher bezeichneten Zweck benutzt wird, von der Grundsteuer befreit. Das GrStG knüpft in diesem Zusammenhang ausdrücklich an das formale Kriterium der Rechtsträgeridentität von Eigentümer des Grundstücks und (unmittelbar) Nutzendem an.[11] Allgemein hängt...

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