Rz. 1

[Autor/Stand] § 10 BewG stellt gegenüber § 9 BewG die speziellere Regelung (lex specialis) dar. Er erklärt für das Betriebsvermögen (für "die einem Unternehmen dienenden" Wirtschaftsgüter) den grundsätzlichen Ansatz des Teilwerts für maßgebend. Unter dem Teilwert ist der Wert zu verstehen, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne – zu bewertende – Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt (§ 10 Sätze 2 und 3 BewG). Die Regelung bezweckt die (zutreffende – exakte –) Ermittlung des spezifischen Werts, der dem betreffenden Wirtschaftsgut gerade für den konkreten Betrieb (unter der Annahme dessen Fortführung) zukommt (näher dazu unten, Rz. 20 ff.)

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Anwendung des § 10 BewG steht unter der ausdrücklichen Einschränkung, dass "nichts anderes vorgeschrieben ist" (§ 10 Satz 1 BewG). Aufgrund dieses Vorbehalts und angesichts der § 10 BewG vorgehenden – spezielleren – Regelungen vor allem in § 109 Abs. 1 und 2 BewG a.F., die den Ansatz des Betriebsvermögens mit den Steuerbilanzwerten bzw. den ertragsteuerlichen Werten geboten, war die praktische Bedeutung des § 10 BewG im Gegensatz zur Rechtslage vor dem 1.1.1993 bereits unter dem Regime der vom 1.1.1993 bis 31.12.2008 geltenden Rechtslage gering (vgl. Rz. 28 ff.). Nach Inkrafttreten des ErbStRG 2009 v. 24.12.2008[3] hat § 10 BewG seine praktische Bedeutung für die Bewertung des Betriebsvermögens nahezu vollständig eingebüßt (vgl. Rz. 60 ff.). Letzteres folgt daraus, dass der § 10 BewG vorgehende § 109 Abs. 1 und 2 BewG i.d.F. des ErbStRG 2009 v. 24.12.2008[4] (BewG) i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG den gemeinen Wert zum generellen Maßstab für die Bewertung des Betriebsvermögens erhoben hat (vgl. unten, Rz. 57 ff. sowie § 109 BewG Rz. 256 ff.).

 

Rz. 3– 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[3] BGBl. I 2008, 3018.
[4] BGBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024

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