Rz. 1

[Autor/Stand] § 5 ErbStG stellt sicher, dass die effektive Zugewinnausgleichsforderung von der Besteuerung ausgenommen wird. Da jeder Ehegatte bzw. Lebenspartner dem anderen Ehegatten bzw. Lebenspartner die Hälfte seines Vermögenszuwachses während des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ausgleichen muss, handelt es sich bei dem Ausgleichsanspruch wirtschaftlich um einen vom Ausgleichsberechtigten selbst erwirtschafteten Vermögenszuwachs, der auf der Vereinbarung der Eheleute bzw. Lebenspartner über die Arbeitsteilung in der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft beruht. Statt dieses Vermögen systematisch zutreffender weise als nicht steuerbar von dem übertragenen Vermögen zu isolieren, wird es durch § 5 ErbStG steuerfrei gestellt (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).[2]

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.04.2023
[2] Kritisch Meincke/Hannes/Holtz18, § 5 ErbStG Rz. 1.

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