Rz. 1

[Autor/Stand] § 243 Abs. 1 BewG regelt den Umfang des Grundvermögens. Dazu gehören insb. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt. Auch das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum und das Teileigentum, das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes gehören als gesonderte wirtschaftliche Einheit zum Grundvermögen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 243 Abs. 2 BewG bestimmt, dass sowohl Bodenschätze als auch Betriebsvorrichtungen nicht in das Grundvermögen einzubeziehen sind. Dabei werden die Betriebsvorrichtungen als Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art definiert, die zu einer Betriebsanlage gehören. Systematisch hervorzuheben ist die Besonderheit, dass Betriebsvorrichtungen auch dann nicht zum Grundvermögen gehören, wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Daraus lässt sich ableiten, dass ein Bauwerk, das als Gebäude anzusehen ist, keine Betriebsvorrichtung sein kann, weil § 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG lediglich den Begriff der wesentlichen Bestandteile, nicht aber den Gebäudebegriff einschränkt.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] § 243 Abs. 3 BewG regelt, dass die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen in das Grundvermögen einzubeziehen sind. In der Praxis sind dies doppelten Zwecken dienende Bauwerke oder Bauwerksteile, die einerseits als Gebäude und andererseits als Betriebsvorrichtung anzusehen sind. Sie gehören trotz ihrer doppelten Funktion vollständig zum Grundvermögen.

 

Rz. 4– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021

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