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[Autor/Stand] Bei einer auflösend bedingten Last ist ungewiss, ob die bereits entstandene Last Bestand haben wird. Die Fortdauer der Last hängt also von einem zukünftigen Ereignis ab, wobei ungewiss ist, ob das Ereignis eintreten wird. Die Bedingung bewirkt einen Schwebezustand.

 

Beispiel

Erblasser E hat dem Erben A die Verpflichtung auferlegt, der B (Witwe des Erblassers) eine jährliche Rente zu bezahlen; die Verpflichtung soll jedoch wegfallen, sobald die B sich wieder verheiratet. In diesem Fall ist die Verpflichtung des A auflösend bedingt.

Bei der auflösenden Bedingung liegt die Sache somit umgekehrt wie bei der aufschiebenden Bedingung. Während bei der aufschiebenden Bedingung der Eintritt der Bedingung den Eintritt der Wirkung des Rechtsgeschäfts zur Folge hat, endigt bei der auflösenden Bedingung mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; es tritt nunmehr ohne weiteres, und zwar von jetzt ab, der frühere Rechtszustand wieder ein (§ 158 Abs. 2 BGB).

Fällt die Bedingung aus, so wird damit das Recht des auflösend Verpflichteten ein endgültiges; seine Verpflichtung geht unter.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021

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