Rz. 1
[Autor/Stand] § 9 GrStG enthält die Regelungen zum Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer sowie zur Entstehung der Steuer. Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973[2] in das Grundsteuergesetz aufgenommen worden.
Rz. 2
[Autor/Stand] § 9 GrStG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[4] nicht geändert worden; er gilt in seiner bisherigen Fassung auch ab dem 1.1.2025 fort. § 9 GrStG gehört systematisch zu Abschnitt I des GrStG, der die Vorschriften über die Steuerpflicht umfasst.
Rz. 3– 4
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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