Rz. 1
§ 15 GrStG bestimmt die Höhe der Grundsteuermesszahl für die Grundstücke des Grundvermögens. Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973 in das Grundsteuergesetz aufgenommen worden. Sie wurde zuletzt vor der Grundsteuerreform durch Art. 21 Nr. 1 des Gesetzes vom 19.12.2000 geändert und ist in dieser Fassung zum 1.1.2002 wirksam geworden.
Rz. 2
Im Rahmen der Grundsteuerreform hat § 15 GrStG durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts eine grundlegende Änderung erfahren. Neben den angepassten Steuermesszahlen enthält § 15 GrStG nunmehr auch Regelungen, nach denen die maßgebende Steuermesszahl in bestimmten Fällen eine Ermäßigung von 10 %, 25 % oder auch 35 % erfahren kann.
Rz. 3
Bereits vor Inkrafttreten der Norm hat sich Änderungsbedarf ergeben, so dass der Gesetzgeber mit Art. 3 des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften den § 15 GrStG in Teilen geändert hat. Die Änderungen betreffen zum einen die Absenkung der Grundsteuermesszahl für die sog. Wohngrundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2a GrStG) und zum anderen die Bedingungen für die Gewährung einer ermäßigten Steuermesszahl für wohnraumgeförderte Grundstücke (§ 15 Abs. 2 und 3 GrStG).
Rz. 4
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde weiterer Änderungsbedarf beim § 15 GrStG aufgegriffen. Durch Art. 21 des JStG 2022 sind klarstellende redaktionelle Änderungen im § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrStG vorgenommen und die Regelung zur Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 GrStG für von der Körperschaftsteuer befreite Genossenschaften und Vereine angepasst worden. Zudem wurde an Stelle der im § 15 Abs. 4 GrStG gestrichenen Sätze 2 und 3 ein neuer Absatz 6 aufgenommen, der Verfahrensrechtliches zur Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG präzisiert. Die Änderungen sind gemäß Art. 43 des JStG 2022 am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten, somit am 21.12.2022.
Rz. 5
Die Vorschrift des § 15 GrStG ist systematisch im Abschnitt II des GrStG zur Bemessung der Grundsteuer aufgeführt. Der geänderte § 15 GrStG gilt gemäß § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025. Für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 findet das Grundsteuergesetz in seiner bisherigen Fassung weiter Anwendung.