Rz. 1

[Autor/Stand] § 234 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebenter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift lehnt sich eng an die §§ 34 und 160 BewG an und übernimmt mit Ausnahme der Regelungen zum Wohnteil die dortigen Bestimmungen zum Teil fast wortgleich. Hinzu kommen Übernahmen aus anderen Vorschriften des zweiten Teils des BewG. Hierbei handelt es im Wesentlichen um die Definition von ertragsgeminderten Nutzungen und der Nebenbetriebe.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Im Ergebnis bedeutet das, dass auch die Auslegung der in § 234 BewG gebrauchten Begriffe entsprechend der im Rahmen der Einheitsbewertung und der im Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils für die Erbschaftsteuer geltenden Regelungen (§§ 158 bis 175 BewG) erfolgen kann bzw. muss. Ebenso können die zusätzlichen bzw. ergänzenden Regelungen der Richtlinien für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (BewRL)[6] weiterhin angewendet werden.

 

Rz. 4– 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2020
[2] GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[3] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2020
[6] BAnz. Nr. 224 v. 30.11.1967 (Beilage) = BStBl. I 1967, 397.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2020

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge