Rz. 7

[Autor/Stand] Die Zuständigkeit für die Verwaltung der Erbschaftsteuer richtet sich primär nach dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (§ 35 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 19 Abs. 1 AO). Für Zwecke der Schenkungsteuer gilt die erste Aufmerksamkeit der Person des Erwerbers.[2] Nur wenn er/sie eine natürliche Person ist (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG – Umkehrschluss), wird auf den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Schenkers abgestellt (§ 35 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 19 AO) oder den Ort seiner Geschäftsleitung bzw. seines Unternehmenssitzes (§ 35 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 20 AO).

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Allerdings kommt es hierbei auf die Inländereigenschaft der Beteiligten an (s. hierzu § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG). Fehlt sie in der Person des Erblassers bzw. Schenkers, nicht aber auf Seiten des Erwerbers, sind hilfsweise dessen Verhältnisse Anknüpfungspunkt der Zuständigkeitsbestimmung (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 ErbStG). Bei Beteiligung mehrerer inländischer Erwerber gilt in Erbfällen ein Prioritätsprinzip (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 ErbStG); die entsprechende Anwendung dieser Regelung auf Schenkungen an mehrere Erwerber wird befürwortet.[4]

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Besonderheiten gelten bei Schenkungen bzw. Zweckzuwendungen "von einer Erbengemeinschaft." Die mit dem ErbStRG v. 24.12.2008[6] geänderte und ergänzte Norm des § 35 Abs. 3 ErbStG bestimmt hierfür – aus Zweckmäßigkeitsgründen[7] – das für die Bearbeitung des Erbfalls zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt zum örtlichen Schenkungsteuerfinanzamt.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Neben §§ 19 Abs. 1 und 20 AO gelten grundsätzlich auch die §§ 2429 AO. Die Anwendung des § 26 AO scheidet jedoch aus[9], denn § 35 ErbStG enthält eine eigene Stichtagsregelung: In den Fällen des § 35 Abs. 1 ErbStG ist der Wohnsitz/Aufenthalt des Erblassers zurzeit seines Todes bzw. des Schenkers zurzeit der Ausführung der Zuwendung entscheidend; die insoweit maßgebenden Umstände sind natürlich nach dem Erbfall bzw. durch späteren Ortswechsel des Schenkers rückwirkend nicht mehr zu verändern. Bei Anwendung des § 35 Abs. 2 ErbStG sind allerdings die Verhältnisse des Erwerbers relevant. Konsequent wird hier auf die Zeit des Erwerbs abgestellt und es ist durchaus denkbar, dass die Zuständigkeit des Finanzamts im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs (s. § 9 ErbStG) noch nicht feststeht.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Sind weder Erblasser/Schenker noch Erwerber Inländer, kommt eine beschränkte Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG in Frage. Für diesen Fall verweist § 35 Abs. 4 ErbStG auf die sinngemäße Anwendung des § 19 Abs. 2 AO. Örtlich zuständig ist danach das Erbschaft-/Schenkungsteuerfinanzamt, in dessen Bezirk sich das erworbene Inlandsvermögen i.S. des § 121 BewG bzw. dessen wertvollster Teil befindet. Regelungen, welche Finanzbehörde in diesem Zusammenhang erforderliche Wertermittlungen vorzunehmen hat, sind entbehrlich;[11] denn jede über einschlägige Erwerbsvorgänge informierte Erbschaft-/Schenkungsteuerstelle hat hinreichend Anlass, die Aufnahme eines Besteuerungsverfahrens zumindest zu prüfen (§§ 24, 29, 86, 88 Abs. 1 Satz 1 AO) und ist innerdienstlich verpflichtet, die Sache bei Verneinung der eigenen Zuständigkeit an das vermeintlich zuständige Finanzamt abzugeben.[12] Streitige Fälle müssen verwaltungsintern geregelt werden (§ 28 AO).

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Die Zuständigkeitsnorm des § 35 Abs. 4 ErbStG galt auch in Fällen der sog. fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht,[14] für die sich ein Erwerber unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 ErbStG entscheiden konnte. Nach Aufhebung dieser Regelung wurde § 3 Abs. 4 ErbStG konsequent angepasst (s. hierzu auch § 37 ErbStG Anm. 20.3).[15]

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018
[2] Bei lebzeitigen Zweckzuwendungen kommt es auf den Beschwerten an; § 35 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018
[4] So Meincke/Hannes/Holtz17, § 35 ErbStG Rz. 5, mit Hinweis auf § 1 Abs. 2 ErbStG.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018
[6] BGBl. I 2008, 3018.
[7] Gesetzesbegründung zu Art. 1 Nr. 24 ErbStRG-E, BT-Drucks. 16/7918; FinMin. BW v. 27.11.1998 – S 3850/2, Haufe-Index: 151132.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018
[9] Ebenso Horn in Schwarz/Pahlke, § 26 AO Rz. 1; a.A. wohl Schuck in Viskorf/Schuck/Wälzholz5, § 35 ErbStG Rz. 1.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018
[11] A.A. wohl Meincke/Hannes/Holtz17, § 35 ErbStG Rz. 7.
[12] ErbStVA, Tz. 1.5.2 Satz 2.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018
[14] Ländererlasse v. 15.3.2012, Tz. 7, BStBl. I 2012, 328; Schulte/Sedemund, BB 2011, 2080.
[15] Siehe Art. 4 Nr. 7 StUmgBG v. 23.6.2017, BGBl. I 2017, 1682.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018

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