Rz. 96

[Autor/Stand] Durch § 244 Abs. 3 BewG wird geregelt, dass als Grundstück auch gelten:

  1. das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück,
  2. ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörigen Grund und Boden,
  3. jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie
  4. jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden.
 

Rz. 97

[Autor/Stand] Der § 244 Abs. 3 BewG enthält eine gegenüber dem bisherigen Recht der Einheitsbewertung (vgl. §§ 92 und 94 BewG) erweiterte Definition der wirtschaftlichen Einheit. Danach werden Kraft gesetzlicher Fiktion das Erbbaurecht und der mit dem Erbbaurecht belastete Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Das gilt ebenso für ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden; dieses wird zusammen mit dem dazu gehörenden Grund und Boden ebenfalls als eine wirtschaftliche Einheit bewertet. Auch das mit einem Erbbaurecht belastete Wohnungs- oder Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz bildet zusammen mit dem belasteten Grund und Boden eine wirtschaftliche Einheit. Es handelt sich somit jeweils (nur noch) um ein bewertungsrechtliches Grundstück. Auf die bisher erforderliche getrennte Bewertung wird somit – so die Gesetzesbegründung[3] – aus Vereinfachungs- und Automationsgründen verzichtet. Die Zusammenfassung der bisher getrennt zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten soll zu einer Vereinfachung für den Steuerschuldner und die Verwaltung führen.

 

Rz. 98

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020[5] eine Präzisierung des § 244 Abs. 3 Nr. 4 BewG zu Wohnungserbbaurechten und Teilerbbaurechten beschlossen. Vgl. hierzu Rz. 5.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[3] Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Grundsteuer-Reformgesetz vom 9.8.2019; BR-Drucks. 354/19.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[5] Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020 v. 3.9.2020, BR-Drucks. 503/20. Das Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020 (BGBl. I 2020, 3096) ist am 29.12.2020 in Kraft getreten.

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