Rz. 35

[Autor/Stand] Laut Gesetzesbegründung soll mit der Teilbetragsberechnung (Beispiel s. H E 16 ErbStH 2019) aus Gründen der Steuergerechtigkeit[2] das Weltvermögensprinzip bei der unbeschränkten Steuerpflicht und das Inlandsprinzip der beschränkten Steuerpflicht (s. § 2 ErbStG Rz. 6 und 8) bezogen auf den persönlichen Freibetrag aufeinander abgestimmt werden. Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf im Urteil vom 18.12.2015[3] der Vorinstanz zum BFH-Urteil vom 10.5.2017[4] ist eine Kürzung des Freibetrags nicht unionsrechtskonform. Dazu hatte der BFH seinerzeit nicht Stellung nehmen müssen, weil das jetzige Gesetz nicht Gegenstand der Prüfung war.[5]

Nach Darlegung des Gesetzgebers[6] wäre es inkonsequent und gleichheitswidrig, wenn auch in den Fällen, in denen lediglich eine beschränkte Steuerpflicht besteht und folglich nur der Erwerb einzelner Vermögensgegenstände mit Inlandsbezug der Besteuerung unterworfen wird (s. §121 BewG bzw. § 2 ErbStG Rz. 97) der volle Freibetrag gewährt wird. Deshalb sei zur Vermeidung einer Inländerdiskrimimnierung der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG um den Teilbetrag zu mindern, der dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens, und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögenvorteile (Bruttowerte)[7], die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen Vermögens entspricht.

Der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG wird also nur anteilig gewährt, soweit er auf das Inlandsvermögen entfällt. Warum jedoch der Versorgungsfreibetrag nach§ 17 ErbSG für beschränkt steuerpflichtige Erwerbe ohne Teilbetragsberechnung in voller Höhe gilt, bleibt vorerst noch unklar. Der BFH und eventuell der EuGH werden darüber zu befinden haben.[8], was auch Auswirkungen auf die Auslegung des § 5 Abs. 1 ErbStG haben wird (s. Rz. 38).

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[2] S. Eisele in Kapp/Ebelinhg, § 16 ErbStG Rz. 14.5.
[4] BFH v. 10.5.2017 – II R 2/16, BFH NV 2017, 1389, (nicht im BStBl. II veröffentlicht!, es erfolgte nur seitens der Finanzverwaltung eine Anwendung des Urteils auf die bis zum 24.6.2017 geltende Altrechtslage; s. Stein in von Oertzen/Loose2, § 16 ErbStG Rz. 29 mit Hinweis auf ErbSt-Kartei ST § 16 ErbStG Karte 1).
[5] S. Stein in von Oertzen /Loose2, § 16 ErbStG Rz. 28.
[6] BT-Drucks. 18/11132, 35.
[7] Eisele in Kapp/Ebeling, § 16 ErbStG Rz. 14.
[8] Stein in von Oertzen /Loose2, § 16 ErbStG Rz. 34.

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