Rz. 31
Die Grundsatz-Ausnahme-Vorschrift des § 5 GrStG steht in einem inneren Regelungszusammenhang mit anderen Vorschriften des GrStG, aus dem sich Auswirkungen auf die Anwendung und Auslegung der Vorschriften ergeben. Dabei handelt es sich insbesondere um die Vorschriften §§ 3, 4 GrStG und § 8 GrStG.
Rz. 32– 40
Einstweilen frei.
Rz. 41
Die Befreiungstatbestände gemäß § 3 Abs. 1 GrStG werden durch die Ausnahmetatbestände in § 5 Abs. 1 Nr. 1-4 GrStG für Grundbesitz, der zugleich Wohnzwecken dient, sowie die Regelung des § 5 Abs. 2 GrStG zur Wohnung grundsätzlich eingeschränkt. Unabhängig von einer im Einzelfall gemischten Zweckbestimmung sind Wohnungen im Hinblick auf die Grundsteuer kraft ausdrücklicher Regelung in § 5 Abs. 2 GrStG stets steuerpflichtig. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, von welcher Person bzw. zu welchem Zweck der Wohnraum benutzt wird.. Der Gesetzgeber hat damit die Entscheidung getroffen, dass bei einer Mehrheit von Räumen, die den Begriff der Wohnung erfüllt, stets das Überwiegen des Wohnzwecks anzunehmen und damit eine Grundsteuerpflicht gegeben ist. Dies verbietet es auch, Rechtsträgern i.S.d. § 3 Abs. 1 GrStG eine Grundsteuerbefreiung dann und insoweit zu gewähren, als sie Wohnungen in Verfolgung und in Verwirklichung eines Nutzungszwecks i.S.d. § 3 Abs. 1 GrStG selbst nutzen bzw. Dritten überlassen. In Anbetracht der eindeutigen gesetzlichen Vorgabe kommt es auch nicht darauf an, wie im Einzelnen das Rechtsverhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Personen, denen eine Wohnung überlassen wird, geregelt ist.
Rz. 42
Eine Wohnung ist daher insb. nicht schon deshalb von der Grundsteuer befreit, wenn sie nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung des Trägers ausschließlich und unmittelbar mildtätigen Zwecken dient (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG) und der Grundbesitz unmittelbar für diese Zwecke verwendet wird. Ausgenommen davon sind lediglich die in § 5 Abs. 1 Nr. 1-4 GrStG aufgeführten Gemeinschaftsunterkünfte und Räumlichkeiten. Hierzu gehören zwar auch Wohnräume unter der Voraussetzung, dass der steuerbegünstigte Zweck i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bzw. 4 GrStG nur durch ihre Überlassung erreicht werden kann, § 5 Abs. 1 Nr. 3 GrStG. Der Gesetzgeber hat aber bei seiner Festlegung der Grundsteuerpflicht von Wohnungen in § 5 Abs. 2 GrStG keine Einschränkungen hinsichtlich einer bestimmten Art der Nutzung gemacht. Damit wurde seitens des Gesetzgebers eine Entscheidung dahingehend getroffen, dass – abgesehen von den Wohnungen als Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrStG – bei einer Mehrheit von Räumen, die den Begriff der Wohnung erfüllt, stets das Überwiegen des Wohnzweckes anzunehmen und damit eine Grundsteuerpflicht gegeben ist. Diese gesetzliche Vorgabe erlaubt es somit nicht, Wohnungen, die eine gemeinnützige Körperschaft an sozial schwache Bevölkerungskreise bzw. hilfsbedürftige Personen vermietet, mit Rücksicht auf den gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck, von der Grundsteuer freizustellen. Ob eine Grundsteuerbefreiung gleichwohl sozialpolitisch wünschenswert ist, obliegt in diesem Fall ausschließlich der Entscheidung des Gesetzgebers.
Rz. 43
Von der Grundsteuerpflicht für Wohnungen i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG, die auch die Dienstwohnungen von Staatsbediensteten betrifft, weicht nur § 3 Abs. 1 Nr. 5 GrStG dadurch ab, dass er die Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener von der Grundsteuer freistellt. Diese Vorschrift steht damit nicht im Einklang mit dem als wesentlich anzusehenden Grundsatz des Grundsteuergesetzes, wonach Wohnungen stets der Grundsteuerpflicht unterliegen.
Rz. 44– 50
Einstweilen frei.