Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 15
Die Begriffe "Wertpapiere" und "Anteile" überschneiden sich. Es gibt Wertpapiere, die Vermögensrechte, aber keine Anteile verbriefen (Inhaberschuldverschreibung). Es gibt Anteile, die in Wertpapieren verbrieft sind (Aktie). Es gibt aber auch Anteile, die nicht verbrieft sind (GmbH-Geschäftsanteile).
Rz. 16
Wertpapiere im engeren Sinn sind Urkunden, die das Recht in der Weise verbriefen, dass die Geltendmachung des Rechts von dem Besitz der Urkunde abhängig ist. Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier. Dies ist nur bei Inhaberpapieren und Orderpapieren der Fall. Inhaberpapiere werden nach sachenrechtlichen Grundsätzen durch Einigung und Übergabe übertragen. Einer Abtretung des Anspruchs aus dem Papier bedarf es nicht (Inhaberschuldverschreibung, Inhaberaktie). Orderpapiere werden durch Indossament und ein auf Rechtsübertragung gerichtetes Rechtsgeschäft übertragen (Wechsel).
Rz. 17
Von den Wertpapieren im engeren Sinn zu unterscheiden sind die Wertpapiere im weiteren Sinn, die Rektapapiere. Sie sind Namenspapiere, aus denen nicht jeder rechtmäßige Besitzer des Papiers berechtigt ist, sondern grundsätzlich nur der namentlich benannte Berechtigte. Der Schuldner kann jedoch an den Inhaber des Papiers befreiend leisten (Sparbuch). Das in diesen Papieren beurkundete Recht wird durch Abtretung übertragen. Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier (§§ 413, 402 BGB).
Rz. 18
Keine Wertpapiere sind Beweisurkunden (Schuldscheine).
Rz. 19
Nach dem Inhalt der Berechtigung aus Wertpapieren werden Forderungspapiere (Inhaberschuldverschreibung), Mitgliedschaftspapiere (Aktie) und sachenrechtliche Wertpapiere (Hypothekenbrief, Grundschuldbrief) unterschieden.
Rz. 20
Nur Inhaberpapiere sind in dem Maß verkehrsfähig, dass Sie für den Börsenhandel in Betracht kommen und sich damit ein Börsenkurs für sie bilden kann (§ 11 Abs. 1 BewG). Besteht kein Börsenkurs und handelt es sich um Anteile (Mitgliedschaftsrechte), so ist der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln. Forderungspapiere, für die kein Börsenkurs besteht, sind nach § 12 BewG zu bewerten.
Rz. 21
Nach dem Ertrag der Wertpapiere werden festverzinsliche Papiere (Schuldverschreibungen) und Dividendenpapiere (Aktie) unterschieden. Der auf den einzelnen verbrieften Anteil ausgeschüttete Gewinn wird als Dividende bezeichnet.
Rz. 22
Für die Anwendung des § 11 BewG ist nur von Bedeutung, ob ein Wertpapier gegeben ist, für das ein Börsenkurs besteht, und falls kein Börsenkurs vorliegt, ob es sich um einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft handelt.
Rz. 23– 25
Einstweilen frei.