Rz. 1

[Autor/Stand] Die Einheitswerte des Grundbesitzes dienen bzw. dienten der Festsetzung verschiedenster Steuern. Hierzu gehört neben der Grundsteuer auch die Gewerbesteuer. Ebenfalls betroffen waren bis zur Einführung der Bedarfsbewertung (§§ 138 ff. BewG) auch die Grunderwerbsteuer[2] und die Erbschaft- und Schenkungsteuer.[3] Die Vermögensteuer, für die die Einheitswerte ebenfalls von Bedeutung waren, ist mit Ablauf des 31.12.1996 durch einfache Untätigkeit des Gesetzgebers entfallen und daher für die weitere Betrachtung ebenfalls nicht mehr von Belang. Weitere Anwendungsbereiche ergeben sich zum Teil über landesrechtlich geregelte Steuern und Abgaben.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Während für die Realsteuer[5] die Einheitswerte des Abschnitts 1 des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes weiterhin maßgeblich sind, wurden die Grundlagen für die Grunderwerbsteuer über die Regelungen des 4. Abschnitts des Zweiten Teils und für die Erbschaft- und Schenkungsteuer die Grundbesitzwerte über die Regelungen im 6. Abschnitt des Zweiten Teils ermittelt. Bis zum 31.12.2008 waren für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ebenfalls die Bedarfswerte anzuwenden.[6] Nach der Entscheidung des BVerfG vom 23.6.2015[7] sind diese jedoch auch bei der Grunderwerbsteuer nur noch für Sachverhalte, die bis zum 31.12.2008 verwirklicht wurden, maßgeblich.[8]

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Bei der Einheitsbewertung besteht die Besonderheit, dass die jeweiligen Werte auf einen bestimmten Stichtag festgestellt werden und Dauerwirkung auslösen. Da sich die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Laufe der Zeit verändern, ist es daher grundsätzlich erforderlich, in bestimmten Abständen eine neue Wertfeststellung vorzunehmen. Dies geschieht nach dem Willen des Gesetzgebers dem Grunde nach im Rahmen einer allgemeinen Feststellung sämtlicher Einheitswerte. Diese Feststellung wird als Hauptfeststellung bezeichnet.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Soweit § 21 Abs. 1 BewG eine Zeitvorgabe für die Durchführung einer Hauptfeststellung vorsieht, entspricht dies nicht der Realität. Die nächste Hauptfeststellung müsste letztlich durch ein gesondertes Gesetz bestimmt werden. In Anbetracht der mehr als 30 Millionen wirtschaftlichen Einheiten und unter Berücksichtigung des erheblichen Aufwands für eine Hauptfeststellung sowie der nur noch sehr eingeschränkten Bedeutung der Einheitswerte war ein derartiges Gesetz in nächster Zeit allerdings nicht zu erwarten. Hier hat jetzt jedoch das BVerfG eingegriffen und die Unvereinbarkeit von Vorschriften zur Einheitsbewertung mit dem Grundgesetz festgestellt. Dem Gesetzgeber wurde eine Frist gesetzt, um hier eine verfassungskonforme Neuregelung zu verabschieden (s. Anm. 25 ff.).

 

Rz. 5– 7

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2018
[2] Bis zum 31.12.1996.
[3] Bis zum 31.12.1995.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2018
[5] Grund- und Gewerbesteuer.
[6] Die Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018 = BStBl. I 2009, 140.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2018

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