Rz. 1

[Autor/Stand] § 37 BewG regelt allgemeingültig die Ermittlung des Ertragswertes. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Festlegung eines vergleichendes Verfahrens, das im Einzelnen in den §§ 38 bis 40 BewG näher definiert und konkretisiert wird. Zusätzlich erfolgt über § 41 BewG eine Feinjustierung, soweit besondere Umstände einen Zu- oder Abschlag auf den Vergleichswert erforderlich machen. Nur in den Fällen, in denen das das vergleichende Verfahren nicht durchgeführt werden kann, ist das Einzelertragswertverfahren anzuwenden.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Das Einzelertragswertverfahren ist nur in den Fällen durchzuführen, in denen es durch das Bewertungsgesetz ausdrücklich zugelassen ist. Es beschränkt sich folglich im Wesentlichen auf die Bewertung der Nebenbetriebe (vgl. § 42 Abs. 2 BewG) und des Abbaulandes (vgl. § 43 Abs. 2 BewG).

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

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