Rz. 31
Nicht in Geld bestehende Nutzungen oder Leistungen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (§ 15 Abs. 2 BewG). Das ist der Geldbetrag, den der Berechtigte aufwenden müsste, um sich die geldwerten Güter im freien Verkehr zu verschaffen. Maßgebend ist der Mittelpreis im jeweiligen Veranlagungszeitpunkt. Bei steigenden Preisen kann deshalb der Kapitalwert gleich bleiben, obwohl der Vervielfältiger sinkt.
Rz. 32
Der Wert eines Austrags (Altenteils), Ausgedings (Leibgedings) oder sonstiger Reichnisse wird durch die Verpflichtung des Berechtigten zur Mitarbeit beeinflusst. Wegen der Nichtausübung eines Wohnungsrechts s. § 14 BewG Rz. 82 f.
Rz. 33
Der Jahreswert eines abzugsfähigen Altenteils richtet sich nicht nach den vertraglich vereinbarten, sondern nach den tatsächlichen Leistungen. Nach dieser Entscheidung ist nichts dagegen einzuwenden, wenn sich die Finanzämter an die Rahmensätze halten, die nach eingehenden Ermittlungen auf breiter Grundlage zwischen den OFD und den landwirtschaftlichen Organisationen vereinbart sind und die Lebensweise der Bauern und Altenteiler dem Wert der Höhe entsprechend berücksichtigen.
Rz. 34
Der Jahreswert des Nießbrauchs an einer Erbschaft (Vermögen) ist ungeachtet der bürgerlich-rechtlichen Konstruktion dieses Nießbrauchs als einer Summe von Nießbrauchsrechten an den einzelnen Nachlassgegenständen als Unterschied der Einnahmen aus den Ertrag bringenden Vermögensgegenständen und der Aufwendungen auf die ertraglosen Vermögensgegenstände zu bestimmen. Der BFH ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung, wie sie dem Nießbraucher obliege, erfordere, dass er aus den Einnahmen Ertrag bringender Vermögensgegenstände die Aufwendungen für ertraglose und verlustbringende Vermögensgegenstände decke. Eine Ausnahme könnte dann gegeben sein, wenn die Aufwendungen auf einzelne Vermögensgegenstände die Erträge der übrigen Vermögensgegenstände nachhaltig aufzehren. Im Übrigen widerspräche es jeder wirtschaftlichen Vernunft, die Erträge der Ertrag bringenden Vermögensgegenstände in voller Höhe aus dem Vermögen abzuziehen und dadurch einen Substanzverzehr bei den nicht Ertrag bringenden Vermögensgegenständen (im Entscheidungsfall einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb) herbeizuführen.
Rz. 35
Der Nießbrauch an der Beteiligung an einer Personengesellschaft wird regelmäßig als Nießbrauch am Gewinnstammrecht zu verstehen sein. Die Mitgliedschaftsrechte übt in diesem Fall der Gesellschafter ungeachtet der Nießbrauchsbestellung selbst aus.
Rz. 36
Der Jahreswert eines solchen Nießbrauchs bemisst sich nach dem ausschüttungsfähigen Reinertragsanteil, der dem Gesellschafter zusteht, an dessen Beteiligung der Nießbrauch besteht.
Rz. 37
Der Jahreswert kann mithin nicht größer sein als der Gewinnanteil, den der Gesellschafter nach der Gewinnverteilungsabrede ohne die Nießbrauchsbestellung einziehen könnte. Er ist damit gleich dem Überschussanteil, der nach Abzug aller zur Erhaltung des Betriebs erforderlichen Aufwendungen verbleibt und folglich entnommen werden kann. Dies ist nur derjenige Teil des Gewinns, der nicht erforderlich ist, um Ersatz für Abgang und Verschleiß zu schaffen und den Betrieb als solchen in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten.
Rz. 38– 40
Einstweilen frei.