Rz. 555
Im Gegensatz zu § 7 Abs. 5 und 6 ErbStG findet man zu § 7 Abs. 7 ErbStG (und § 3 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 ErbStG) eine Reihe von Präzedenzfällen, die relativ rasch zum BFH gelangten. Er markierte im Sommer 1992 mit fünf wichtigen Urteilen die Eckpunkte, an denen sich die Praxis fortan orientierte. Ob das "Problemfeld" tatsächlich durch die Anhebung des Bewertungsniveaus seit 2009 "dramatisch" verändert wurde, muss sich noch zeigen; derzeit liegt dem BFH wohl ein erster Sachverhalt zur Entscheidung vor. Man sollte allerdings auch wissen, dass und wie die Wertfindung beeinflussbar ist. Die Anteilsbewertung geschieht mittlerweile im Rahmen eines besonderen Verfahrens, der sog. Bedarfsbewertung. Sie ist grundsätzlich nicht mehr Sache der Erbschaft-/Schenkungsteuerstellen. Die Besteuerung einschlägiger Erwerbsvorgänge wurde dadurch nicht vereinfacht (s. Rz. 516, 590 ff.).
Rz. 556
Einstweilen frei
1. Austritt aus einer Personengesellschaft (Satz 1 Alt. 1): Anwachsung
Rz. 557
Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personenhandelsgesellschaft oder einer fortbestehenden GbR aus, wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen stets den verbleibenden Gesellschaftern zu (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB – s. Rz. 552). Dadurch erhöht sich der Wert ihrer quotenmäßig veränderten Beteiligungen (s. auch Rz. 27), weil sich das – ggf. um eine Abfindungsverbindlichkeit der Gesellschaft reduzierte – Gesellschaftsvermögen nunmehr nur noch auf sie verteilt.
Beispiel:
A, B und C sind zu je 1/3 gleichberechtigte Gesellschafter der ABC-OHG, die über ein Gesellschaftsvermögen von 3.000.000 EUR verfügt. A verlässt die Gesellschaft (gegen eine Abfindung von 500.000 EUR). Der Wert der nunmehr hälftigen Gesellschaftsbeteiligungen von B und C steigt folglich auf je 1.500.000 EUR (1.250.000 EUR).
a) Steuerbarkeit des Anwachsungserwerbs
Rz. 558
Dieser sog. Anwachsungserwerb ist tatbestandsmäßig i.S.d. § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft zu Lebzeiten verlässt – bei Todesfall bedingtem Ausscheiden greift § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG (s. § 3 ErbStG Rz. 180 ff.). Ein subjektives Merkmal in Gestalt der Kenntnis bzw. des Bewusstseins der Unentgeltlichkeit auf Seiten des ausscheidenden Gesellschafters wird gesetzlich nicht verlangt; dass es auf einen Bereicherungswillen nicht ankommt, sollte, da selbst für freigebige Zuwendungen nicht erforderlich, selbstverständlich sein. Es ist daher auch unerheblich, ob solche Erwerbsvorgänge zivilrechtlich als Schenkungen zu qualifizieren sind oder nicht. Je nach Zahl bzw. quotenmäßiger Beteiligung der verbleibenden Gesellschafter geht der Anteil des Ausgeschiedenen – dies ist wohl mit der Formulierung: Teil eines Anteils gemeint – anteilig auf sie über. Miterwerber des Gesellschaftsanteils eines aus einer GmbH & Co. KG ausgeschiedenen Kommanditisten ist daher auch die Kpl-GmbH. Gesellschafter sind die zivilrechtlichen Anteilsinhaber, bei treuhänderischer Beteiligung daher regelmäßig der/die Treuhänder. Die Personengesellschaft selbst kann nach derzeitiger Zivilrechtslage nicht Erwerberin eigener Anteile sein. Ihr Vermögen wird auch weder gegenständlich noch wertmäßig durch den Austritt eines Gesellschafters vermehrt; insoweit geht Satz 1 daher ins Leere.
Rz. 559
Der BFH entschied sich auch für die Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG bei zweigliedrigen Gesellschaften, wenn der letzte Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen aufgrund einer entsprechenden Übernahmeklausel nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters übernimmt. Ob der Gesellschafter die Gesellschaft freiwillig verlässt oder nicht, spielt hierbei keine Rolle; entscheidend ist allein der zwangsläufig damit einhergehende Anteils übergang. Zu fiktiven Schenkungen kommt es folglich auch, wenn das Gesellschaftsvermögen einer GmbH & Co. KG mit dem (gg...