1. Einem Unternehmen dienende Wirtschaftsgüter
Rz. 7
Die Anwendung des § 10 BewG setzt nach der ausdrücklichen Formulierung in seinem Satz 1 voraus, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter "einem Unternehmen dienen" müssen.
Rz. 8
Unter "Unternehmen" in diesem Sinne sind zunächst solche i.S.d. §§ 95 und 97 BewG i.V.m. § 15 EStG zu verstehen, darüber hinaus aber auch die freiberuflichen Unternehmen (vgl. § 96 BewG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sowie die Einnehmer einer (nicht ohnehin bereits im Rahmen eines Gewerbebetriebs geführten) staatlichen Lotterie (§ 96 Halbs. 2 BewG). Ferner rechnen hierzu aber auch die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Rz. 9
Die betreffenden Wirtschaftsgüter "dienen" einem Unternehmen, wenn sie zu dessen Betriebsvermögen i.S.d. §§ 95 bis 97 BewG i.V.m. den Vorschriften über die (ertrag-)steuerliche Gewinnermittlung gehören. Überdies "dienen"einem Unternehmen auch die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Wirtschaftsgüter, d.h. solche Gegenstände, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind (vgl. § 158 Abs. 1 Satz 2 BewG). Dazu gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel, der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, die immateriellen Wirtschaftsgüter sowie die Wohngebäude und der dazu gehörende Grund und Boden (§ 158 Abs. 3 BewG). Ausgenommen sind allerdings die in § 158 Abs. 4 BewG aufgeführten Wirtschaftsgüter. Verbindlichkeiten gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, soweit sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in § 158 Abs. 4 BewG genannten Wirtschaftsgütern stehen (§ 158 Abs. 5 BewG).
Rz. 10– 13
Einstweilen frei.
2. Subsidiarität des § 10 BewG
Rz. 14
§ 10 Satz 1 BewG in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung sah vor, dass die einem Unternehmen dienenden Wirtschaftsgüter in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen waren. Demgegenüber ordnet der ab 1.1.1993 anzuwendende § 10 Satz 1 BewG i.d.F. des StÄndG 1992 den Ansatz des Teilwerts nur noch insoweit an, als "nichts anderes vorgeschrieben ist." Dadurch ist der Anwendungsbereich des § 10 BewG bereits unter der Geltung der vom 1.1.1993 bis 31.12.2008 anzuwendenden Rechtslage gegenüber dem vorherigen (bis 31.12.1992 maßgebenden) Rechtszustand drastisch eingeschränkt worden (näher dazu Rz. 28 ff.). Nach der aktuellen, durch das ErbStRG 2009 v. 24.12.2008 ab 1.1.2009 statuierten Rechtslage spielt der Teilwert bei der Unternehmensbewertung so gut wie gar keine Rolle mehr (näher dazu unten, Rz. 60 ff.).
Rz. 15– 18
Einstweilen frei.