1. Sachlicher Anwendungsbereich der Vorschrift
Rz. 16
Nachdem die Vermögensteuer seit dem 1.1.1997 nicht mehr erhoben wird (vgl. schon Rz. 4 mit Fußnote 1), erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich des § 121 BewG nur noch auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Verortung der in § 121 BewG statuierten Regelungen im BewG erscheint daher für Bewertungszeitpunkte ab dem 1.1.1997 als deplatziert. Sie sollte in das ErbStG verlagert werden (vgl. schon oben Rz. 4).
Rz. 17– 20
Einstweilen frei.
2. Persönlicher Anwendungsbereich der Vorschrift
Rz. 21
Der persönliche Anwendungsbereich des § 121 BewG folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Er greift lediglich in den Fällen der beschränkten (und der erweiterten beschränkten) Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerpflicht ein.
Rz. 22
Von vorneherein keine Rolle spielt die Norm also in den Fällen der unbeschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht. Letztere tritt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG dann ein, "wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) ein Inländer ist."
Rz. 23
Ebenso ohne Belang ist § 121 BewG in den Fällen der erweiterten unbeschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht. Diese ist gegeben bei deutschen Staatsangehörigen, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG). Gibt daher ein deutscher Staatsangehöriger seinen Wohnsitz in Deutschland (vollständig) auf, unterliegt er für die Dauer von fünf Jahren weiterhin der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Diese Nachversteuerungsfrist von fünf Jahren kann durch ein Doppelbesteuerungsabkommen modifiziert sein.
Rz. 24
Bedeutung entfaltet § 121 BewG aber nicht nur, wenn auch in erster Linie, in den Fällen der beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht, sondern auch in den Fällen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht. Letzterer unterliegen für die Dauer von zehn Jahren deutsche Staatsangehörige, die in ein sog. Niedrigsteuerland verziehen (§ 4 AStG). Näher dazu unten Rz. 621 ff.
Rz. 25
Im Anwendungsbereich dieser erweiterten beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht bilden die in § 121 Nrn. 1 bis 9 BewG aufgeführten Vermögensgegenstände und organisatorischen Einheiten das Ausgangsvermögen, welches durch die in § 4 Abs. 1 AStG charakterisierten Vermögensgegenstände (näher zu diesen Wirtschaftsgütern unter Rz. 645) erweitert wird.
Rz. 26
Zur Bedeutung des § 121 BewG für die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG vgl. unten Rz. 678 ff.
Rz. 27– 32
Einstweilen frei.
3. Zeitlicher Anwendungsbereich der Vorschrift
Rz. 33
Insoweit kann auf die Ausführungen zur Rechtsentwicklung der Vorschrift (Rz. 39 ff.) verwiesen werden.
Rz. 34– 38
Einstweilen frei.