1. Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 106
Der persönliche Anwendungsbereich des § 97 Abs. 1 BewG beschränkt sich auf solche Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BewG, die ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder/und ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben. Ist dies der Fall, so rechnen grundsätzlich zum Betriebsvermögen i.S.v. § 97 BewG auch die im Ausland belegenen bzw. befindlichen Wirtschaftsgüter, wobei gleichgültig ist, ob die betreffenden Wirtschaftsgüter einer dort unterhaltenen Betriebsstätte zuzurechnen sind oder nicht. Befinden sich dagegen die Geschäftsleitung und der Sitz der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Ausland, so bilden nur diejenigen Wirtschaftsgüter einen gewerblichen Betrieb, welche gem. § 121 Nr. 3 BewG zum inländischen Betriebsvermögen gehören (näher dazu Rz. 1830 ff.).
Rz. 107
Der persönliche Anwendungsbereich des § 97 Abs. 2 BewG erfasst die dort näher bezeichneten Körperschaften und Vermögensmassen. Voraussetzung ist auch hier, dass es sich um inländische Körperschaften und Vermögensmassen handelt, d.h. diese entweder ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) oder beide im Inland haben. Dies folgt zwar – anders als im Rahmen des § 97 Abs. 1 BewG – nicht schon ausdrücklich aus (dem Wortlaut des) § 97 Abs. 2 BewG, ergibt sich aber aufgrund einer systematischen Interpretation: § 18 Nr. 3 BewG unterscheidet zwischen inländischem und ausländischem Betriebsvermögen. Die §§ 95 ff. BewG und damit auch § 97 BewG betreffen daher – zumindest unmittelbar – nur das inländische Betriebsvermögen, wohingegen sich die Bewertung des ausländischen Betriebsvermögens nach § 31 BewG richtet.
Rz. 108
Der persönliche Anwendungsbereich der Absätze 1a und 1b des § 97 BewG erfasst die dort bezeichneten inländischen Personengesellschaften i.S.d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG (Abs. 1a) und inländischen Kapitalgesellschaften i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG (Abs. 1b).
2. Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 109
Der sachliche Anwendungsbereich des § 97 Abs. 1 BewG erstreckt sich auf das Betriebsvermögen der vom persönlichen Anwendungsbereich erfassten, in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BewG im Einzelnen genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.
Rz. 110
§ 97 Abs. 2 BewG erfasst von seinem sachlichen Anwendungsbereich her das Betriebsvermögen der dort näher bezeichneten (inländischen) Körperschaften und Vermögensmassen.
Rz. 111
§ 97 Absätze 1a und 1b BewG betreffen in ihrem sachlichen Anwendungsbereich die Ermittlung der Beteiligungswerte in Bezug auf Personengesellschaften i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG (Abs. 1a) und in Bezug auf Kapitalgesellschaften i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG (Abs. 1b).
Rz. 112– 126
Einstweilen frei.