Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
1. Zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 7
Bis zum 31.12.2024 gilt noch die Fassung des GrStG v. 7.8.1973, in der § 19 nur zwei Sätze umfasst.. Das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) hat den Wortlaut der Norm in Absatz 1 überführt und Absatz 2 angefügt. Das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz hat die Anzeigepflicht nach Absatz 2 auf sämtliche Fälle der ermäßigten Grundsteuermesszahlen nach § 15 Abs. 2 bis 5 ausgedehnt. Absatz 3 wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 angefügt und Absatz 1 eingeschränkt (siehe Rz. 15). Die Neufassung des GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG).
2. Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 8
Die Norm richtet sich an die Person, die nach § 10 GrStG als Steuerschuldner in Betracht kommt, mithin das Zurechnungssubjekt des Steuergegenstandes. Neben dem Grundstückseigentümer kommt abweichend der wirtschaftliche Eigentümer in Betracht, wenn ihm die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes zugerechnet worden ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, s. § 2 GrStG Rz. 20 ff.). Sind mehrere Personen Miteigentümer, sind sie nach § 10 Abs. 3 GrStG Gesamtschuldner, so dass die Anzeigepflicht grundsätzlich jeden Miteigentümer trifft.
3. Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 9
Die Anzeigepflicht gilt für inländischen Grundbesitz, das heißt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke sowie diesen gleichgestellte Betriebsgrundstücke. § 19 Abs. 1 GrStG verpflichtet Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise steuerbefreiten Steuergegenstandes anzuzeigen, während § 19 Abs. 2 GrStG den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Grundsteuermesszahl anzeigepflichtig macht.
Rz. 10
Die Vorschrift ist Bestandteil der bundesgesetzlich geregelten Grundsteuer. Sie gilt in den "Bundes-Folgeländern", also in den Ländern, die nicht von ihrer Abweichungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht haben. (vgl. LGrStG Föderalisierung Rz. 16). § 19 gilt nicht in Baden-Württemberg (vgl. § 44 BWLGrStG). In Bayern wird die Regelung ergänzt durch Art. 7 Abs. 2 BayGrStG (vgl. BayLGrStG Rz. 247, in Hamburg durch § 7 Abs. 3 Satz 2 HmbGrStG (vgl. HmbGrStG Rz. 262 ff.) und in Niedersachsen durch § 9 Abs. 4 NGrStG (vgl. NGrStG Rz. 561 ff.). Verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken gegen die Norm sind nicht ersichtlich.
Rz. 11– 13
Einstweilen frei.