Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
1. Zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 8
Die Neufassung des § 22 GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG). Der erste Hauptfeststellungszeitpunkt für die Grundsteuerwerte nach neuem Recht ist der 1.1.2022 für die Hauptveranlagung zum 1.1.2025. Bis zum 31.12.2024 gilt noch die Fassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 mit den späteren Änderungen, die sich aus dem Einigungsvertrag und dem Eisenbahnneuordnungsgesetz ergeben haben.
2. Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 9
Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge obliegen dem Finanzamt (Lagefinanzamt oder Belegenheitsfinanzamt), in dessen Bezirk das Steuerobjekt der Grundsteuer liegt (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO). Für die gemeindefreien Gebiete sind die Landkreise steuerberechtigt. Die Zerlegung erfolgt nach den gesetzlich festgelegten Zerlegungsmaßstäben von Amts wegen.
Rz. 10
Erstreckt sich das Steuerobjekt auf die Bezirke mehrerer Finanzämter ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Teil des Grundbesitzes liegt. Diese Beurteilung ist von der Finanzbehörde auf der Grundlage des Einheitswerts bzw. Grundsteuerwerts vorzunehmen. Derjenige Teil ist am wertvollsten, auf den der größte Wertanteil entfällt.
Rz. 11
Die Zerlegung stellt ein von der Festsetzung des Steuermessbetrages zu unterscheidendes Verfahren dar, das von Amts wegen durchgeführt wird. Dessen verfahrensrechtlichen Grundlagen sind in §§ 185–189 AO niedergelegt.
3. Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 12
Das Steuermessbetragsverfahren dient der Ermittlung und Festsetzung des Steuermessbetrags durch Steuermessbescheid. Die Zerlegung ist diesem Verfahrensteil zugeordnet. Über die Zerlegung ergeht ein besonderer Bescheid (Zerlegungsbescheid). Zerlegungsfälle werden vor allem bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erforderlich sein. In der Begründung des Regierungsentwurfs zum GrStG 1973 wurde ausgeführt, dass die Zerlegung insb. bei Betrieben in den sog. Realteilungsgebieten notwendig sei. Dem kann nicht gefolgt werden, da die Realteilung zur Aufteilung des Grundbesitzes unter den Erben und damit tendenziell zu kleineren, nicht gemeindeübergreifenden Einheiten führt.
Rz. 13
Schon die Zusammenlegung zahlreicher kleiner Gemeinden zu Großgemeinden im Rahmen der Gebietsreformen in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts mit der Folge einer stark abnehmenden Gesamtzahl der Gemeinden, hat die Bedeutung der Zerlegung im Laufe der Jahre reduziert. Weitere Gebietsreformen fanden in den 1990er Jahren und im ersten Jahrzehnt des neuen Jahrtausends statt, die zu zahlreichen Fusionen mit der Folge einer stark abnehmenden Gesamtzahl der Gemeinden geführt. Lag die Gesamtzahl der Gemeinden im Jahr 2002 noch bei rd. 14.600, gibt es aktuell nur noch etwa 11.000 Kommunen.
Rz. 14
Die Zerlegung kann nach § 24 GrStG durch den Steuerausgleich ersetzt werden. Beim Steuerausgleich wird im ersten Schritt der gesamte Steuermessbetrag der Gemeinde zugeteilt, in der der wertvollste Teil des Steuergegenstandes liegt (Sitzgemeinde). An dem Steueraufkommen der Sitzgemeinde werden die übrigen Gemeinden im zweiten Schritt beteiligt, mit dem Ziel ein Ergebnis zu erreichen, das der Zerlegung nahekommt.
Rz. 15– 19
Einstweilen frei.