Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
1. Zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 12
Bis zum 31.12.2024 gilt noch die Fassung des GrStG v. 7.8.1973 mit den späteren Änderungen, die sich aus dem Einigungsvertrag und dem Eisenbahnneuordnungsgesetz ergeben haben (vgl. Rz. 4).
Die Neufassung des § 13 GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG). Der erste Hauptfeststellungszeitpunkt für die Grundsteuerwerte nach neuem Recht ist der 1.1.2022 für die Hauptveranlagung zum 1.1.2025. Bis dahin muss die Bewertung für sämtliche 36 Mio. wirtschaftlichen Einheiten vorliegen. Ca. 32 Mio. wirtschaftliche Einheiten sind Grundstücke. Hierin enthalten sind unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Sonderfälle (Erbbaurecht, Gebäude auf fremdem Grund und Boden). Die übrigen wirtschaftlichen Einheiten betreffen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Mit der Ausrichtung auf die einzelnen heterogenen wirtschaftlichen Einheiten müssen Finanzverwaltung und Kommunen in der Übergangsphase mit der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und der Erhebung der Grundsteuer komplexe Massenverfahren bewältigen und parallel das geltende Recht umsetzen. Allerdings ermöglicht die Länderöffnungsklausel in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG abweichende landesrechtliche Regelungen zur Grundsteuer, die von spezifischen Steuermesszahlen über besondere Bewertungsregeln bis hin zu vollständig eigenen Regelungen führen können (vgl. Kommentierung zu § 1 GrStG Rz. 45).
2. Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 13
Die Finanzbehörden der Länder sind für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfeststellung zuständig. Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge obliegen dem Lagefinanzamt (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO). Lagefinanzamt (Belegenheitsfinanzamt) ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Steuerobjekt der Grundsteuer liegt. Erstreckt sich das Steuerobjekt auf die Bezirke mehrerer Finanzämter ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Teil des Grundbesitzes liegt. Diese Beurteilung ist von der Finanzbehörde auf der Grundlage des Einheitswerts bzw. Grundsteuerwertes vorzunehmen. Derjenige Teil ist am wertvollsten, auf den der größte Wertanteil entfällt.
3. Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 14
Als Teil des grundsteuerrechtlichen Ermittlungsverfahrens dient das Steuermessbetragsverfahren der Ermittlung und Festsetzung des Steuermessbetrags. Die Steuermesszahl, die im geltenden wie im neuen Recht differenziert nach Betrieben der Land- und Forstwirtschaft oder Grundstücken auf den Grundsteuerwert anzuwenden ist, ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage, sondern des Tarifs (vgl. Rz. 36). Das Verfahren mündet in den Steuermessbescheid, mit dem die persönliche und sachliche Steuerpflicht festgelegt wird. Steuermessbeträge werden nach § 16 GrStG auf den Hauptfeststellungszeitpunkt allgemein festgesetzt. In den Fällen der Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung wird der Steuermessbetrag im Rahmen einer Neuveranlagung nach § 17 GrStG auf den Fortschreibungszeitpunkt neu festgesetzt. Eine Nachveranlagung findet bei Nachfeststellung gem. § 18 GrStG statt.
Rz. 15– 16
Einstweilen frei.