Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
1. Grundvermögen
Rz. 38
Fortschreibungen der auf den 1.1.1964 nach dem BewGÄndG 1965 für den Grundbesitz festgestellten Einheitswerte werden nach Art. 2 Abs. 2 BewÄndG 1965 erstmals auf den Zeitpunkt vorgenommen, von dem ab diese Einheitswerte erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Dieser Zeitpunkt wurde durch Art. 1 Abs. 1 des BewÄndG 1971 auf den 1.1.1974 festgelegt. Deshalb sind Fortschreibungen der nach dem neuen Bewertungsrecht auf Wertbasis 1964 festgestellten Einheitswerte für den Grundbesitz erstmals auf den 1.1.1974 durchzuführen. In Art. 1 Abs. 2 BewÄndG 1971 wurde ausdrücklich bestimmt, dass die angeführten Fortschreibungen unter den Voraussetzungen des § 22 BewG erstmals auf den 1.1.1974 vorgenommen werden.
Rz. 39
Die Änderung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 durch das BewÄndG 1971 waren somit bei den Fortschreibungen auf den 1.1.1974 zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für die Neufassung des Abs. 4 durch das VStRG 1974; auch diese Neufassung war erstmals bei den Fortschreibungen der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 1.1.1974 zu berücksichtigen.
Rz. 40
Schließlich enthalten die Änderungen der Absätze 2 bis 4 des § 22 BewG durch das EGAO 1977 gegenüber der schon bei Fortschreibungen auf den 1.1.1974 bestehenden Rechtslage kein neuen Regelungen. Abs. 2 wurde nur insofern redaktionell geändert, als nicht mehr auf § 216 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO a.F., sondern auf § 19 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BewG Bezug genommen worden ist.
Rz. 41
Im Abs. 3 des § 22 BewG, der die Beseitigung eines Fehlers durch Fortschreibung regelt, wurde der Hinweis auf § 222 Abs. 2 AO a.F. durch den Hinweis auf die Vertrauensschutzregel des § 176 AO ersetzt. Auch insoweit handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung.
Rz. 42
Abs. 4 des § 22 BewG schließlich wurde durch das VStRG 1974 mit Wirkung v. 1.1.1974 neu gefasst. Diese Fassung wurde durch das EGAO 1977 lediglich dahin gehend ergänzt, dass die bereits auf den 1.1.1974 geltende Formulierung des § 225a Abs. 2 AO a.F. über die Fortschreibung von Amts wegen eingefügt worden ist. Ferner wurde durch einen (inzwischen wieder entfallenen, s. dazu Anm. 33) Zusatz im Abs. 4 die entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 3 BewG angeordnet.
Rz. 43
Die durch das BewÄndG 1971 eingeführte Fassung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG für Grundbesitz gilt im Wesentlichen noch heute. Aus Nr. 1 ist lediglich Abs. 1 geworden, weil die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und der Mineralgewinnungsrechte entfallen ist. Durch das StEuglG wurde außerdem die Bezugsgröße für die Wertgrenzen modifiziert; eine Änderung in der Sache war damit nicht verbunden.
Rz. 44– 46
Einstweilen frei.
2. Gewerbliche Betriebe
Rz. 47
Bei der Einheitsbewertung der gewerblichen Betriebe war § 22 BewG i.d.F. des BewG-ÄndG 1965 von dem Zeitpunkt an anzuwenden, auf den nach der Hauptfeststellung für gewerbliche Betriebe, die nach dem Inkrafttreten des BewÄndG 1965 vorgenommen wird, Fortschreibungen durchzuführen sind. Da das BewG-ÄndG 1965 am 21.8.1965 in Kraft getreten war und die nächste Hauptfeststellung für die Einheitsbewertung der gewerblichen Betriebe auf den 1.1.1966 vorgenommen wurde, war § 22 BewG erstmals bei Fortschreibungen auf den 1.1.1967 anzuwenden.
Rz. 48
Die Neufassung des § 22 Abs. 4 BewG durch das VStRG trat mit Wirkung v. 1.1.1974 in Kraft. Da aber auf diesen Stichtag eine Hauptfeststellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe vorgenommen wurde, kam als erster Fortschreibungszeitpunkt nach diesem Stichtag der 1.1.1975 in Betracht. Somit war § 22 Abs. 4 i.d.F. des VStRG bei Fortschreibungen der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe auf den 1.1.1975 und den 1.1.1976 anzuwenden.
Rz. 49
Für Fortschreibungszeitpunkte ab 1.1.1978 galt § 22 BewG i.d.F. der EGAO 1977. Erst durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms wurden die Wertgrenzen für Fortschreibungen auf den 1.1.1996 und den 1.1.1997 geändert. Auf den 1.1.1995 hatte eine Hauptfeststellung stattgefunden; ab 1.1.1998 ist die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens bedingt durch den Wegfall der Vermögensteuer und der Gewerbekapitalsteuer entfallen.
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