Rz. 40
Denkbar ist, dass dem Schuldner der Grundsteuer ein Anspruch gegen die Gemeinde zusteht. Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 226 Abs. 1 AO.
Rz. 41
Nach § 387 BGB setzt die Aufrechnung voraus, dass Anspruch und Gegenanspruch zwischen denselben Personen bestehen (Gegenseitigkeit), die Ansprüche ihrem Gegenstand nach gleichartig sind (Gleichartigkeit), die Hauptforderung erfüllbar (Erfüllbarkeit) und die Gegenforderung fällig (Fälligkeit) ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so liegt die sog. Aufrechnungslage vor. Sonderregelungen wie die eingeschränkte Aufrechnungsbefugnis des Steuerpflichtigen (§ 226 Abs. 3 AO) und Aufrechnungsverbote (§ 226 Abs. 2 AO sowie § 390 Satz 1, §§ 392 bis 394 BGB) sind zu beachten.
Rz. 42
Die Aufrechnungsbefugnis des Steuerpflichtigen entfällt nach Ansicht des BFH nicht deshalb, weil die Gemeinde diese nicht anerkannt hat. Denn die Anerkennung der Forderung ist keine gesetzliche Voraussetzung für deren Aufrechenbarkeit.
Rz. 43
Der Steuerpflichtige kann gleichwohl nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen (§ 226 Abs. 3 AO). Ob es sich bei der Gegenforderung um einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, einen sonstigen öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Anspruch handelt, ist grundsätzlich unerheblich. Durch § 226 Abs. 3 AO soll verhindert werden, dass die Gemeinde mit dem Problem der Feststellung umstrittener Forderungen belastet wird. Rechtskräftig festgestellt i.S.d. § 226 Abs. 3 AO ist die Gegenforderung, wenn sie entweder durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder durch bestandskräftige Verwaltungsentscheidung (Verwaltungsakt) feststeht.
Rz. 44
Die Gemeinde ihrerseits kann ebenfalls aufrechnen. Hier gelten dieselben Grundsätze. Die Gemeinde kann gegen Steuererstattungsansprüche mit Forderungen aufrechnen, die nicht aus einem Steuerschuldverhältnis herrühren. Die Gemeinde kann auch mit bestrittenen Forderungen aufrechnen, da § 226 Abs. 3 AO nach dem eindeutigen Wortlaut nur für den Steuerpflichtigen gilt.
Rz. 45
Besteht Streit darüber, ob eine Abgabenforderung durch Aufrechnung erloschen ist, so kann dies nur durch einen Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids (§ 218 Abs. 2 AO) geklärt werden. Der Abgabepflichtige kann den Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides stellen, wenn zwischen ihm und der Gemeinde Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, ob eine Zahlungsverpflichtung erloschen ist. Gegen diesen Abrechnungsbescheid steht ihm als Rechtsmittel dann die Anfechtungsklage zu.
Rz. 46– 49
Einstweilen frei.