Rz. 76

[Autor/Stand] Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, § 228 AO.

 

Rz. 77

[Autor/Stand] Der Ablauf der Verjährungsfrist richtet sich nach § 108 AO i.V.m. §§ 187 ff. BGB. Fällt das Ende der Verjährungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO). § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist zu beachten.[3] Ist streitig, ob ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis durch Zahlungsverjährung erloschen ist (§ 47 AO), so ist dies durch Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) zu entscheiden.[4]

 

Rz. 78

[Autor/Stand] Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden konnte, § 230 AO; davor liegende Hindernisse sind ohne Bedeutung. Die Verjährungsfrist wird um den Ruhenszeitraum verlängert. Die Verlängerungszeit kann höchstens sechs Monate betragen und beginnt zu laufen, sobald das Verfolgungshindernis weggefallen ist.[6] Der Steuerpflichtige kann die Verjährung seines Erstattungsanspruchs nur durch eine schriftliche Geltendmachung seines Anspruchs gegenüber der Gemeinde unterbrechen. Hat er dies getan, so endet die Unterbrechung nicht vor der unanfechtbaren Entscheidung über seinen Anspruch.[7]

 

Rz. 79

[Autor/Stand] Eine Verwirkung innerhalb noch laufender Verjährungsfrist kann allenfalls unter außergewöhnlichen Umständen angenommen werden.[9] Ein bloßes untätig bleiben der Gemeinde genügt nicht, denn die zeitliche Grenze für die Festsetzung eines Steueranspruchs hat der Gesetzgeber in den Vorschriften über die Verjährung festgelegt. Das gilt auch für Säumniszuschläge.[10] Neben dem bloßen Zeitmoment ist ein von der Gemeinde geschaffener Vertrauenstatbestand erforderlich, aufgrund dessen der Steuerpflichtige bei objektiver Beurteilung darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, und dessentwegen er auch tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich hierauf eingerichtet hat.[11]

 

Rz. 80– 84

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020
[4] Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 228 AO Rz. 2; Fritsch in Koenig, AO3, § 228 AO Rz. 9.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020
[6] Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 230 AO Rz. 1; Rüsken in Klein, AO15, § 230 AO Rz. 1.
[7] Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 231 AO Rz. 41; Fritsch in Koenig, AO3, § 231 AO Rz. 40.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020
[9] BFH v. 7.6.1984 – IV R 180/84, BStBl. II 1984, 780.
[11] Rüsken in Klein, AO15, § 228 AO Rz. 13.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020

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