1. Besondere Vorschriften im Zweiten Teil des BewG (Abs. 2 Alt. 1)
Rz. 51
Die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes gelten gem. § 1 Abs. 2 BewG nicht, soweit besondere Bewertungsvorschriften im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes enthalten sind. Die besonderen Bewertungsvorschriften des Zweiten Teils des BewG regeln neben der Einheitsbewertung, die Bewertung des sonstigen Vermögens, die Ermittlung des Gesamtvermögens sowie des Inlandsvermögens. Eine Bewertung nach den besonderen Bewertungsvorschriften kommt nur insoweit in Betracht, als sich aus diesen Vorschriften im Verhältnis zu den Regelungen der allgemeinen Bewertungsvorschriften eine Abweichung ergibt. Dies ergibt sich sowohl aus § 1 Abs. 2 1. Alt. BewG als auch aus § 17 Abs. 3 S. 1 BewG. M.E. hätte es der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 BewG aufgrund des zu § 1 Abs. 2 BewG vollständig korrespondierenden Inhalts nicht bedurft.
Rz. 52
Von den allgemeinen Bewertungsvorschriften gem. §§ 2–16 BewG sind insb. die folgenden Vorschriften für den Zweiten Teil des BewG von besonderer Bedeutung:
Die Steuergesetze enthalten im Allgemeinen keine Vorschriften über Bedingungen und Befristungen. Daher kommen die §§ 4–8 BewG, die im Wesentlichen den Regelungen des bürgerlichen Recht entsprechen, in diesem Fall zur Anwendung.
Rz. 53
Es ist im Einzelfall gesondert zu prüfen, ob und inwieweit die allgemeinen Bewertungsvorschriften gegenüber den besonderen Bewertungsvorschriften gelten bzw. Ergänzungen oder Abwandlungen erfahren. Dies kann nur durch Vergleich der im Zweiten Teil des BewG enthaltenen besonderen Bewertungsvorschriften mit den allgemeinen Vorschriften des Ersten Teils erfolgen.
Beispiele:
Während § 2 Abs. 2 BewG allgemein bestimmt, dass mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht kommen, als sie demselben Eigentümer gehören, regelt § 34 Abs. 4 BewG, dass bei der Einheitsbewertung des landwirtschaftlichen Vermögens in den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, auch dann einzubeziehen sind, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. Entsprechendes gilt für den Eigentümer des Grunds und Bodens nicht gehörende Gebäude.
Der Jahreswert für die Anwendung des § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG ist anders als bei der Bemessung der Schenkungsteuer nicht nach § 16 BewG beschränkt. § 16 BewG findet gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 BewG auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung.
Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit (vgl. § 2 BewG) des Grundvermögens (§ 18 Nr. 2 BewG) wird u.a. durch § 68 BewG konkretisiert. Diese Vorschrift ist, wie sich aus der Bezugnahme des § 138 Abs. 3 Satz 1 BewG auf § 68 BewG ergibt, auch für die Bedarfsbewertung nach §§ 138 ff. BewG maßgebend.
Rz. 54
Nach § 1 BewG können allgemeine Bewertungsvorschriften ggf. auch außerhalb des Bewertungsrechts Anwendung finden. Für die besonderen Bewertungsvorschriften (§§ 17 ff. BewG) ist eine solche Anwendung gesetzlich nicht vorgesehen. Die besonderen Vorschriften des BewG enthalten keine Vorgaben an die in einem Ertragsteuerverfahren zur Ermittlung von Verkehrswerten tätigen Sachverständigen. Die Vorschriften gemäß §§ 17 ff. BewG gelten nicht für die Umsatzsteuer, §§ 1 Abs. 1, 17 Abs. 1 BewG.
Rz. 55
Da für die Bewertung von Sachleistungsansprüchen besondere Vorschrift fehlt, gelten insoweit gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BewG die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 1 bis 16 BewG) mit der Folge, dass nach § 9 Abs. 1 BewG der gemeine Wert zugrunde zu legen ist.
Rz. 56– 65
Einstweilen frei.
2. Sondervorschriften in anderen Steuergesetzen (Abs. 2 Alt. 2)
Rz. 66
Rangfolge der gesetzlichen Regelungen: Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten gem. § 1 Abs. 2 2. Alt. BewG ausdrücklich nicht, soweit andere Steuergesetze besondere Bewertungsvorschriften enthalten.