Rz. 96
Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit des Sachvermögens (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, Grundstück, Betriebsgrundstück, gewerblicher Betrieb) sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so sind deren ausländischen Teile gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 BewG nach den Grundsätzen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BewG zu bewerten. Demgegenüber wird das inländische Vermögen im Allgemeinen nach den besonderen Bewertungsvorschriften des zweiten Teils des Bewertungsgesetzes gem. §§ 33 ff. BewG ermittelt.
Rz. 97
Im Falle von Grundvermögen wird für den inländischen Teil des Grundbesitzes ein Einheitswert (§§ 68 ff. BewG i.V.m. § 19 Abs. 1 BewG) bzw. Grundsteuerwert (§§ 243 ff. BewG i.V.m. § 219 BewG) ohne Berücksichtigung des ausländischen Teils festgesetzt (vgl. ausdrücklich für die Grundsteuer: § 231 Abs. 2 BewG). Für Fälle der Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer wird davon abweichend ein Bedarfswert für den inländischen Anteil am Grundbesitz mit den gem. §§ 138 ff. BewG bzw. § 176 ff. BewG vorgesehenen Bewertungsverfahren ermittelt.
Rz. 98
Handelt es sich bei ausländischem Betriebsvermögen um den Bestandteil eines inländischen Gewerbebetriebs, z.B. ausländische Betriebsstätte, kann die Aufteilung in in- und ausländisches Betriebsvermögen vor allem im Hinblick auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von steuerlichen Begünstigungen für inländisches Vermögen (z.B. §§ 13a, 19 ErbStG) von Bedeutung sein. Für die Ermittlung des Vermögens der ausländischen Betriebsstätte kommen mit der direkten als auch der indirekten Methode zwei alternative Vorgehensweisen in Betracht. Nach der direkten Methode werden in einem ersten Schritt die Vermögensgegenstände und Schulden zunächst den inländischen und ausländischen Betriebsstätten zugeordnet und anschließend nach den maßgeblichen Vorschriften bewertet. Demgegenüber wird im Falle der indirekten Methode zunächst das konsolidierte Gesamtvermögen bewertet und erst anschließend auf der Grundlage eines Aufteilungsmaßstabes dem jeweiligen inländischen und ausländischen Vermögensbereich zugeordnet.
Rz. 99
Bei der direkten Methode bildet die ausländische Betriebsstätte die Ausgangsgröße. Deren ausländisches Betriebsvermögen wird grundsätzlich so behandelt, als handele es sich dabei um einen wirtschaftlich – nicht rechtlich – selbständigen Gewerbebetrieb. Das Betriebsvermögen der ausländischen Betriebsstätte wird daher zunächst ohne Rücksicht auf das Vermögen des Gewerbebetriebs, das sich im Inland bzw. Ausland befindet und zu dem die ausländische Betriebsstätte gehört, ermittelt. Der Umfang des ausländischen Betriebsvermögens bestimmt sich eigenständig auf der Basis der vor Ort anzuwendenden Rechnungslegung. Allerdings sind Anpassungen im Verhältnis zwischen ausländischer Betriebsstätte und Stammunternehmen nach dem sog. "dealing at arm’s length-principle" vorzunehmen. Es sind damit in dem bezeichneten Verhältnis nur solche Wirtschaftsgüter und Schulden als berücksichtigungsfähig anzusehen, die ein selbständiger Gewerbebetrieb am gleichen Ort und unter gleichen Bedingungen zur Erzielung eines vergleichbaren Geschäftserfolgs benötigen würde. Das derart ermittelte ausländische Betriebsvermögen ist anschließend mit dem nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BewG dafür vorgesehenen Wert zu bewerten.
Rz. 100
Bei der indirekten Methode wird das Betriebsvermögen der ausländischen Betriebsstätte unter Berücksichtigung des konsolidierten Vermögens des Gesamtunternehmens in der Weise ermittelt, dass das gesamte Betriebsvermögen in einen inländischen und einen ausländischen Teil nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten aufgeteilt wird. Als Maßstab kann z.B. das Verhältnis der Umsätze herangezogen werden.
Rz. 101
Der Vorteil der indirekten Methode gegenüber der direkten Methode besteht darin, dass Konsolidierungsaspekte (z.B. Verbindlichkeiten/Forderungen der ausländischen Betriebsstätte gegenüber der Hauptniederlassung) nicht mehr zu berücksichtigen sind. Nachteilig erscheint jedoch die zu Ungenauigkeiten neigende Aufteilung unter Zugrundelegung eines allgemeinen wirtschaftlichen Maßstabes. Der BFH zieht daher grundsätzlich die Anwendung der direkten Methode vor.
Rz. 102– 110
Einstweilen frei.