Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 7
Der Begriff "Bestandteile" ist dem bürgerlichen Recht entnommen. Deshalb ist er auch grundsätzlich nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen auszulegen. Bestandteile einer Sache sind diejenigen Sachteile, aus denen die Sache besteht, d.h. die körperlich zusammenhängenden Teile einer einheitlichen Sache. Das BGB unterscheidet zwischen wesentlichen und unwesentlichen Bestandteilen, definiert aber nur den Begriff der wesentlichen Bestandteile, weil nur diese nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können. Wesentliche Bestandteile sind nach § 93 BGB solche Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens sind nach § 94 BGB die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen und die Erzeugnisse des Grund und Bodens, solange sie mit dem Grund und Boden zusammenhängen (z.B. Getreide auf dem Halm, eingesetzte Pflanzen).
Rz. 8
Die wichtigsten Bestandteile des Grund und Bodens sind die Gebäude (§ 94 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes wiederum gehören die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen (§ 94 Abs. 2 BGB). Der Begriff „Einfügen zur Herstellung” bedeutet, dass eine Sache zwischen Teile eines Gebäudes gebracht, durch Einpassen an eine für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Stücken vereinigt und damit ihrer Zweckbestimmung zugeführt wird. Ebenso die Zivilrechtsprechung. Diese hat auch darauf hingewiesen, dass der Unterschied zwischen einem "bloßen Hineinstellen" in ein Gebäude aus wirtschaftlichen Gründen und der Verbindung "zur Herstellung des Gebäudes selbst" zu beachten ist. Wenn nur überhaupt eine Verbindung besteht, kommt es im Rahmen des § 94 Abs. 2 BGB lediglich auf den Zweck, nicht auf die Art der Verbindung an. Die Verbindung hinsichtlich der Bestandteile eines Gebäudes (§ 94 Abs. 2 BGB) braucht insbesondere nicht fest i.S. des § 94 Abs. 1 BGB zu sein; eine nur technische Verbindung reicht bereits für die Annahme wesentlicher Bestandteile i.S. von § 94 Abs. 2 BGB aus; deshalb sind z.B. auch die nur eingehängten Türen und Fenster wesentliche Bestandteile eines Gebäudes. Nach diesen Grundsätzen über den Begriff des "Einfügens zur Herstellung" hat der BFH z.B. Einbauküchen, die vom Eigentümer eines Mietwohngrundstücks beschafft, durch Einpassen in die für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Stücken des Gebäudes (Seitenwände und Rückwand) vereinigt und damit ihrer Zweckbestimmung zugeführt werden, als wesentliche Bestandteile des Gebäudes angesehen. Diese Einbauküchen sind bei der Einheitsbewertung des Grundstücks in der Weise zu erfassen, dass das für ihre Benutzung erhobene Entgelt als Teil der Jahresrohmiete behandelt wird. Im Gegensatz zu den Einbauküchen im vorstehenden Sinne sind jedoch nach Maß gekaufte Küchenmöbel, die lediglich in die Küche hineingestellt, aber nicht besonders eingefügt werden, keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks. Es genügt also nicht, wenn Möbel nur den Maßen eines Raumes angepasst sind, da sonst lediglich eine geschickte Möblierung unter optimaler Raumausnutzung schon Möbelstücke zu wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes machen würde. Was für eingebaute Küchenmöbel gilt, gilt auch für fest eingebaute, nicht ohne Beschädigung herausnehmbare Möbel wie Einbauschränke, Schrankwände usw.
Ob die Aufwendungen für Einbaumöbel ertragsteuerlich als Herstellungskosten i.S. des Einkommensteuergesetzes zu beurteilen sind, ist für die Entscheidung, ob wesentliche Bestandteile vorliegen, nicht bindend.
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes i.S. des § 94 Abs. 2 BGB gehört jedoch nicht nur, was zur Herstellung eines Gebäudes notwendig ist, sondern auch, was dem betreffenden Gebäude ein bestimmtes Gepräge, seine besondere Eigenart gibt. "Zur Herstellung des Gebäudes eingefügt" bedeutet, dass durch den eingefügten Gegenstand das Gebäude zu dem wird, was es darstellen soll, ihm also seinen besonderen Charakter verleiht. Ob das der Fall ist, muss nach den Anschauungen des Verkehrs über Wesen, Zweck und Beschaffenheit desjenigen Gebäudes beurteilt werden, dem die Sache eingefügt worden ist.
Rz. 9
Als wesentliche Bestandteile eines Grundstücks kommen beispielsweise in Betracht: Türen, Fenster, eingebaute Badeeinrichtungen, Kachelöfen, eingebaute Möbel (s. Anm. 8). Auf den Zeitpunkt der Einfügung der Bestandteile in das Gebäude kommt es ebenso wenig an wie auf die Art der Verbindung. Eine feste Verbindung der Bauteile mit dem übrigen Baukörper wird nicht verlangt. Gebäudeteile können deshalb auch solche Einbauten sein, die anstelle von Mauern und Wänden treten, z.B. die in ein angemietetes Großraumbüro nachträglich eingebauten versetzbaren Schrank- und Trennwände. Auch technische Einrichtungen können Gebäudebestandteil sein, z.B. Markisen, auch an einem betrieblich genutzten Grundstück, Heizungsa...