Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 4
Die Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen müssen, um bei der Bewertung außer Ansatz gelassen zu werden, für den begünstigten Zweck geschaffen worden sein. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift wird man nicht fordern können, dass der Raum, der als Schutzraum geschaffen wurde, zusätzlich errichtet sein muss. Als Schutzräume sind auch Räume anzusehen, die beim Bau eines Gebäudes ohnedies entstanden wären, aber für die besonderen Zwecke des Gebäude für die Zivilschutzes usw. ausgebaut wurden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gebäude oder Gebäudeteile den Anforderungen des SchutzBauG bzw. des ZSNeuOG entsprechen. Das ist zwar nicht in § 71 BewG ausdrücklich geregelt; das konnte auch gar nicht geschehen, weil beide Gesetze erst später ergangen sind. Gleichwohl ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 71 BewG, dass die Vergünstigung nicht für Einrichtungen gewährt werden kann, die keinen ausreichenden Bevölkerungsschutz bieten. Der Zweck des Gesetzes fordert es, Schutzräume nur dann zu begünstigen, wenn sie einen ausreichenden Schutz gewähren. Unerheblich ist, wann die Gebäude, Gebäudeteile oder Anlagen errichtet worden sind. Begünstigt sind zB auch Schutzräume in Altbauten, und zwar unabhängig davon, ob sie schon von vornherein oder erst nachträglich geschaffen worden sind. § 71 BewG enthält insoweit keine einschränkende zeitliche Regelung.
Rz. 5
Die Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen dürfen im Frieden nicht für andere Zwecke benutzt werden. Eine nur gelegentliche oder geringfügige Benutzung für andere Zwecke ist jedoch unschädlich. Die Einrichtungen sollen jederzeit einsatzbereit sein. Alles, was dem in nennenswerter Weise entgegensteht, schließt die Vergünstigung aus. Eine nur gelegentliche Nutzung für andere Zwecke liegt zB vor, wenn in einem für die begünstigten Zwecke geschaffenen Raum von Zeit zu Zeit Versammlungen oder andere Veranstaltungen abgehalten werden, zu deren Durchführung der Raum nicht besonders hergerichtet zu werden braucht. Eine geringfügige Benutzung für andere Zwecke liegt zB vor, wenn in einem Schutzraum Gartengeräte, Fahrräder oder dergleichen abgestellt werden. Anders ist es jedoch dann, wenn Schutzräume ständig anderen Zwecken, zB als Lager-, Lehr- oder Ausbildungsräume, dienen. Ob eine Nutzung als Waschküche, Bügelraum, Musik- und Hobbyraum die Vergünstigung ausschließt, wird im Einzelfall insbesondere davon abhängen, ob jederzeit kurzfristig die Benutzung des gesamten Raumes als Schutzraum gewährleistet ist.