Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
1. Öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze
Rz. 52
§ 32 GrStG sieht in Abs. 1 Nr. 2 GrStG den Erlass für unrentable öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze vor. In Abgrenzung zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG, der eine Grundsteuerbefreiung für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts vorsieht, kommen hier Grundstücke im Privateigentum in Betracht, die der Öffentlichkeit zugänglich sind und für die bezeichneten Zwecke regelmäßig öffentlich-rechtlich gewidmet sind. Der Gesetzgeber bezweckt damit ausdrücklich die Förderung der privaten Initiative ergänzend zur Steuerbefreiung für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer anderen Gebietskörperschaft oder unter bestimmten Voraussetzungen im Eigentum einer gemeinnützigen Körperschaft stehen.
Rz. 53
Das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes 1965 hat einen zusätzlichen Erlasstatbestand geschaffen, der zunehmenden Verknappung des Grund und Bodens in den Ballungsgebieten und den dadurch hervorgerufenen Schwierigkeiten beim Erwerb entsprechenden Grundbesitzes durch die öffentliche Hand Rechnung trägt und die private Initiative fördert.
Rz. 54
Die Begünstigungsnorm stellt auf bestimmte Nutzungen des Grundbesitzes ab und verwendet hierfür zu definierende Begriffe. Grünanlagen sind gärtnerisch gestaltete Anlagen und Freiflächen, die der Erholung der Bevölkerung dienen, für das Stadtbild sowie für die Umwelt von Bedeutung sind und die keine Sportanlagen, Freibäder, Kleingärten, Belegungsflächen von Friedhöfen oder Straßenbegleitgrün sind. Eine öffentliche Grünanlage (Erholungsanlage) ist eine Anlage, die von jedermann ohne besondere Zulassung benutzt werden darf. Einerseits wird mit "öffentlich" ausgedrückt, dass eine Mehrheit von Personen, die weder der Zahl noch der Art nach eingeschränkt ist, die Sache benutzen kann. Andererseits bezeichnet das Adjektiv die Zuordnung der Sache zum Staat oder einem sonstigen Hoheitsträger. Die "öffentliche Sache" bezeichnet im Verwaltungsrecht eine Sache, die unmittelbar durch ihren Gebrauch dem Gemeinwohl dauernd zu dienen bestimmt ist und zumindest soweit ihre Zweckgebundenheit reicht öffentlichen Rechtsvorschriften, insbesondere öffentlicher Sachherrschaft unterliegt.
Rz. 55
Öffentliche Spielplätze sind Anlagen, die Kinder und Jugendliche ungehindert für ihre Spiele nutzen dürfen. Öffentliche Sportplätze sind Anlagen, die von der Allgemeinheit zu sportlichen Zwecken genutzt werden dürfen, wobei auch Eintrittsgelder verlangt werden dürfen. Beschränkt sich die Nutzung hingegen auf bestimmte Personengruppen, z.B. auf Vereinsmitglieder, fehlt es an der erforderlichen Benutzung durch die Allgemeinheit.
Rz. 56
Als Anlagen kommen insbesondere Grünanlagen oder Parkanlagen in Betracht, die im Flächennutzungsplan ausgewiesen sind. Ein gestalterisches Element ist allerdings nicht erforderlich. In Betracht kommen auch Wälder, bei denen aufgrund des allgemeinen Betretungsrechts keine Widmung erforderlich ist, und Wasserflächen. Erholungswald wird zumeist ertraglos sein, sodass nahezu kein Potential für einen Erlass gegeben ist. Abzugrenzen ist gegenüber Kleingartenland, da es der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist.
Rz. 57
Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze bedürfen grds. einer öffentlich-rechtlichen Widmung, um das gesetzliche Kriterium der Öffentlichkeit zu erfüllen; die bloße Öffnung zu begünstigten Zwecken ist hingegen nicht ausreichend. Erst durch die Widmung erlangen die Grundstücke den Status öffentlicher Anlagen. Dafür spricht die Entstehungsgeschichte der Norm, die die Notwendigkeit der Widmung aufzeigt. Von der Kommentierung wird auch der systematische Vergleich mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG angeführt und gefolgert, dass kein Grund zur abweichenden Beurteilung in § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG bestehe. A 3.5 Abs. 1 Satz 3 u. 4 AEGrStG sieht bei der Interpretation des in § 3 GrStG geforderten bestimmungsgemäßen Gebrauchs durch die Allgemeinheit zutreffend neben der Widmung auch die Festlegung durch Satzung oder durch einen anderen öffentlichen Akt vor. Danach genügt es, dass die Nutzung durch die Allgemeinheit von der juristischen Person des öffentlichen Rechts geduldet wird und tatsächlich erfolgt. Nicht ausreichend ist nach der Rechtsprechung, dass das Grundstück durch den Eigentümer für die Öffentlichkeit geöffnet ist. Diese Auslegung stützt sich nicht auf den Wortlaut der Norm, sondern auf die Entstehungsgeschichte, nach der ein bloßes Bereitstellen des Grundstücks durch den Eigentümer nicht ausreicht. Einer erweiterten Abgrenzung, die mit dem Wortlaut in Einklang steht, ist jedoch der Vorzug zu gewähren. Da regelmäßig die Gemeinde die Widmung in Form einer öffentlichen Bekanntmachung aussprechen wird und zugleich über den Grundsteuererlass entscheidet, wird sich ein besonderes Widmungsverfahren aber erübrigen.
Rz. 58
Auch bei diesem Befreiungstatb...