Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
1. Voraussetzungen
Rz. 36
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BewG kann eine Fortschreibung oder Nachfeststellung auf einen Zeitpunkt durchgeführt werden, zu dem bereits Feststellungsverjährung eingetreten ist. Die Feststellungsfrist beginnt regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswertes vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswertes abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist. Die Vorschrift beseitigt nicht die Feststellungsfrist. Sie lässt nur zu, dass der Einheitswertbescheid auf einen verjährten Zeitpunkt fortgeschrieben wird, jedoch mit einer eingeschränkten Wirkung auf einen späteren Stichtag.
Rz. 37
In diesen Fällen muss der Bescheid über die Fortschreibung oder die Nachfeststellung des Einheitswertes allerdings den Hinweis enthalten, dass seine Wirkungen erst auf den Beginn des Kalenderjahres eintreten, für das eine Verjährung der vom Einheitswert abhängigen Steuern noch nicht eingetreten ist.
Rz. 38
Der Fortschreibungszeitpunkt ist in diesen Fällen nach § 22 Abs. 4 Satz 3 BewG und der Zeitpunkt der Nachfeststellungen nach § 23 Abs. 2 Satz 2 BewG zu bestimmen. Für die Art, den Wert und die Zurechnung sind die tatsächlichen Verhältnisse des bereits verjährten Stichtages zugrunde zu legen, für die Wertverhältnisse die Verhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 27 BewG).
Rz. 39– 41
Einstweilen frei.
2. Wirkung
Rz. 42
Die Wirkung des geänderten Einheitswertbescheides tritt jeweils zum ersten noch nicht verjährten Stichtag ein. Das Finanzamt muss daher festlegen, von welchem Stichtag an die Wirkung des Bescheides eintreten soll. Die Festlegung der Wirkung des Bescheids ist von seiner Wirksamkeit zu unterscheiden: Wirksam wird der Fortschreibungsbescheid mit der Bekanntgabe (vgl. § 124 Abs. 1 AO); seine Wirkung tritt jedoch erst im Zeitpunkt ein, den das Finanzamt im Bescheid bestimmt hat.
Rz. 43
Als Zeitpunkt der Wirkung muss das Finanzamt regelmäßig den ersten Stichtag wählen, zu dem die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Auf den Ablauf der Festsetzungsfrist für die vom Einheitswert abhängigen Folgesteuern kommt es nicht an. Mit dieser Frist in § 25 Abs. 1 Satz 1 BewG kann bei wortgetreuer Auslegung nur die Feststellungsfrist für die Fortschreibung gemeint sein. Allerdings hat der BFH hier eine davon abweichende Auslegung kreiert.
Rz. 44
Der Einheitswertbescheid kann vom Zeitpunkt seiner Wirkung an der Besteuerung zugrunde gelegt werden, auch wenn die Festsetzungsfrist für die Folgesteuer an sich schon abgelaufen ist. Der Einheitswertbescheid hat hier die Funktion eines Grundlagenbescheides (§ 171 Abs. 10 AO). Allerdings beschränkt § 181 Abs. 5 AO den Anwendungsbereich auf die zum Zeitpunkt der Wirksamkeit noch nicht festsetzungsverjährten Folgesteuern.
Rz. 45– 47
Einstweilen frei.
3. Verfahren
Rz. 48
Die Bestimmung des Zeitpunkts, von dem an der Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheid wirken soll, ist Teil der Regelung des Einheitswertbescheids. Die Bestimmung muss klar und eindeutig sein. Der Hinweis soll der für den Erlass des Folgebescheides zuständigen Behörde und dem Steuerpflichtigen deutlich machen, dass es sich um einen Feststellungsbescheid handelt, der nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen und deshalb nur noch für solche Steuerfestsetzungen bedeutsam ist, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Rz. 49
Für welche Steuerart die eingeschränkte Wirkung gilt, braucht das Finanzamt bei Einheitswertbescheiden hingegen nicht festzulegen; denn zum einen gilt die eingeschränkte Wirkung für alle Folgesteuern, zum anderen kommt als Folgesteuer ohnehin nur noch die Grundsteuer in Betracht.
Rz. 50– 52
Einstweilen frei.