Rz. 53
Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist eine selbständige wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens und damit ein Grundstück i.S.d. Bewertungsrechts. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gebäude bürgerlich-rechtlich Bestandteil des Grund und Bodens ist oder nicht (vgl. §§ 94, 95 BGB). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Eigentümer des Grund und Bodens das Gebäude errichtet hat oder ein Dritter; dies kommt in der gegenüber § 50 Abs. 3 BewG 1934 erweiterten Fassung des § 70 Abs. 3 BewG eindeutig zum Ausdruck. Entscheidend ist nur, dass das Bauwerk als Gebäude zu qualifizieren ist und dass das Gebäude einem anderen zuzurechnen ist als demjenigen, dem das Grundstück (der Grund und Boden) zugerechnet wird. Letzteres kann aufgrund bürgerlichen Rechts der Fall sein (§ 39 Abs. 1 AO), weil ein anderer als der bürgerlich-rechtliche Eigentümer des Grundstücks das Gebäude zu einem vorübergehenden Zweck (z.B. für die Mietdauer) oder in Ausübung eines dinglichen Rechts (z.B. Nießbrauchs) an dem Grundstück errichtet hat (§ 95 BGB). Gleiches gilt in den Fällen, in denen von der Rechtsprechung angenommen worden ist, dass die Grundstückseigenschaft eines an sich mobilen Wirtschaftsguts durch eine feste Verankerung mit dem Grund und Boden hergestellt worden ist. Dies zeigt beispielsweise ein auf einer Mietparzelle auf einem Campingplatz stehendes Mobilheim, das durch eine feste Verankerung auf dem Grundstück und einer beabsichtigten Dauernutzung zu Ferienzwecken steuerlich als Gebäude qualifiziert worden ist.
Rz. 54
Die Zurechnung des Gebäudes an einen anderen als denjenigen, dem der Grund und Boden zuzurechnen ist, kann aber auch aufgrund Steuerrechts geboten sein, weil in Anwendung der steuerrechtlichen Zurechnungsvorschriften (§ 39 Abs. 2 AO) keine Eigentümeridentität zwischen Grundeigentümer und Gebäudeeigentümer besteht oder, anders ausgedrückt, weil ein anderer als der (bürgerlich-rechtliche oder steuerrechtliche) Eigentümer des Grundstücks wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes, ist.
Rz. 55
Teile eines Gebäudes, die im wirtschaftlichen Eigentum eines anderen als des Grundeigentümers stehen, bilden dagegen keine selbständige wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens.
Rz. 56– 60
Einstweilen frei.