Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 33
Der Sachwert des Grundstücks ist als Ergebnis der Wertermittlung im Sachwertverfahren als Grundbesitzwert festzustellen. Der Sachwert ergibt sich aus dem mittels einer Wertzahl an den gemeinen Wert angeglichenen vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ergibt sich wiederum aus der Summe des jeweils getrennt zu ermittelnden Bodenwerts und Gebäudesachwerts sowie des ggf. anzusetzenden Werts der (besonders werthaltigen) Außenanlagen und sonstigen Anlagen. Bei wirtschaftlichen Einheiten mit mehreren Gebäuden oder selbstständigen Gebäudeteilen wird für jedes Gebäude bzw. jeden Gebäudeteil ein eigener Gebäudesachwert ermittelt.
Rz. 34
Die Ermittlung des Gebäudesachwerts richtet sich nach § 190 BewG. Dabei ist zwischen
zu unterscheiden. Vgl. dazu im Einzelnen auch Rz. 26.1 sowie die Kommentierungen zu § 190 BewG bis 31.12.2015/bis 31.12.2022/ab 1.1.2023.
Rz. 34.1
Der Gebäudesachwert i.S.d. § 190 BewG i.d.F. bis zum 31.12.2015 orientiert sich an den gewöhnlichen Herstellungskosten des Gebäudes. Dabei werden der Bewertung die aus den Normalherstellungskosten des Jahres 2000 abgeleiteten Regelherstellungskosten 2007 bzw. Regelherstellungskosten 2010 (in Abhängigkeit des Bewertungsstichtages, vgl. dazu § 190 BewG bis 31.12.2015, Rz. 9 ff.) sowie die Brutto-Grundfläche des Gebäudes zu Grunde gelegt (Gebäuderegelherstellungswert). Dieser Wert ist um eine Alterswertminderung, die im Ergebnis auf höchstens 60 % begrenzt ist, zu mindern.
Rz. 34.2
Der Gebäudesachwert i.S.d. § 190 BewG in der für Bewertungsstichtage vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung orientiert sich ebenfalls an den gewöhnlichen Herstellungskosten des Gebäudes. Dabei werden der Bewertung allerdings die aus den Normalherstellungskosten des Jahres 2010 abgeleiteten Regelherstellungskosten, der maßgebende Baupreisindex für Wohn- bzw. Nichtwohngebäude sowie die Brutto-Grundfläche des Gebäudes zugrunde gelegt (Gebäuderegelherstellungswert; vgl. dazu § 190 BewG bis 31.12.2015, Rz. 16 ff.). Dieser Wert ist um eine Alterswertminderung, die im Ergebnis auf höchstens 70 % begrenzt ist, zu mindern.
Rz. 34.3
Der Gebäudesachwert i.S.d. § 190 BewG i.d.F. ab 1.1.2023 orientiert sich an den durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes. Dabei werden der Bewertung weiterhin die aus den Normalherstellungskosten des Jahres 2010 abgeleiteten Regelherstellungskosten, die Brutto-Grundfläche des Gebäudes sowie der maßgebende Baupreisindex für Wohn- bzw. Nichtwohngebäude zugrunde gelegt (durchschnittliche Herstellungskosten; vgl. dazu § 190 BewG, Rz. 16 ff.). Dieser Wert ist anschließend zur Ermittlung des Gebäudesachwerts mit dem Regionalfaktor sowie dem Alterswertminderungsfaktor zu multiplizieren.