Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 215
Der Wert des Gebäudes bestimmt sich nach ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften (§ 147 Abs. 2 Satz 2 BewG). Maßgebend ist der Wert im Besteuerungszeitpunkt, der dem Bewertungsstichtag entspricht.
Rz. 216
Hauptanwendungsfall der Bewertung in den Sonderfällen des § 147 BewG dürften Industrie- und Fabrikgrundstücke sein, die zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen gehören. In diesen Fällen ergibt sich der ertragsteuerliche Wert der Gebäude aus der Steuerbilanz. Aus diesem Grund wird das Bewertungsverfahren nach § 147 BewG auch als "Bilanzwertverfahren" bezeichnet. Dennoch ist die Steuerbilanz nicht die einzige Quelle, um den ertragsteuerlichen Wert der Gebäude zu bestimmen.
Rz. 217
Bei der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Betriebsvermögen, das einem freiberuflich Tätigen dient, ist der ertragsteuerliche Wert mit dem Restbuchwert des Anlageverzeichnisses identisch.
Rz. 218
Gehört ein Grundstück, das nach § 147 BewG zu bewerten ist, ertragsteuerlich zum Privatvermögen, sind die fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten des Gebäudes maßgebend.
Rz. 219– 220
Einstweilen frei.
1. Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen
Rz. 221
Gehört das Grundstück ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen und ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Bestandsvergleich, ist für das Gebäude der in der Steuerbilanz ausgewiesene Wert unter Berücksichtigung sämtlicher Abschreibungen und sonstiger Wertkorrekturen anzusetzen. Dies entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung.
Rz. 222
Soweit Wolf die Auffassung vertritt, dass aus Gründen der Gleichbehandlung weder Sonderabschreibungen noch Übertragungen nach § 6b EStG berücksichtigungsfähig seien, entspricht dies nicht dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung, die den Steuerbilanzwert expressis verbis als Wertansatz für das Gebäude erwähnt. Vorauszusetzen ist jedoch, dass der Steuerbilanzwert im Besteuerungszeitpunkt bereits um die entsprechenden Beträge gemindert worden ist.
Rz. 223
Der Steuerbilanzwert eines Gebäudes setzt sich bei einer Personengesellschaft aus dem Wert der Gesamthandsbilanz und ggf. einem zusätzlichen Wert aus den Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter zusammen. Der Wert aus den Ergänzungsbilanzen aller Gesellschafter ist auch dann bei der Ermittlung des Grundstückswerts anzusetzen, wenn nicht der Anteil des Gesellschafters übergeht, für den die Ergänzungsbilanz aufgestellt ist, sondern der Anteil eines anderen Gesellschafters. Allerdings wird der Gegenposten zum Grundstücksmehrwert in der Ergänzungsbilanz, das Kapital des Gesellschafters, nur dem Gesellschafter vorweg zugerechnet, für den die Ergänzungsbilanz aufgestellt wurde. Damit wird ihm mittelbar auch der Mehrwert aus der Ergänzungsbilanz vorweg zugerechnet. Die Einbeziehung der Wertkorrekturen aus den Ergänzungsbilanzen aller Gesellschafter ist wegen des gesetzlich geforderten Ansatzes des ertragsteuerlichen Werts für die Gebäude zwingend, da gerade in den Ergänzungsbilanzen ausschließlich Wertkorrekturen ausgewiesen werden, die sich auf den "ertragsteuerlichen Wert" beziehen. Bei der Bedarfsbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer dürfte die Einbeziehung der Ergänzungsbilanzen aller Gesellschafter ohne Weiteres nachvollziehbar sein, weil der Wert des gesamten Grundstücks in der Gesellschaft zu ermitteln ist. Bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer war dagegen primär nur der auf den jeweiligen Gesellschafter entfallende Teil des Werts des Betriebsvermögens zu ermitteln, in den auch der der Bedarfswert des Grundstücks nach § 147 BewG einzubeziehen war. Dennoch waren auch hier die Wertansätze aus allen Ergänzungsbilanzen erforderlich.
Rz. 224
Beispiel
Die A-OHG ist Eigentümerin eines Werkstattgebäudes, das in der Gesamthandsbilanz mit einem Wert von 1 000 000 EUR ausgewiesen ist. Auf Grund eines Beteiligungserwerbs in der Vergangenheit hat der Gesellschafter B die von ihm "erworbenen" stillen Reserven in einer Ergänzungsbilanz ausgewiesen. Auf das Werkstattgebäude entfallen von den im Bewertungsstichtag noch vorhandenen stillen Reserven 200 000 EUR.
Der Gebäudewert, der nach § 147 Abs. 2 BewG zu ermitteln und zusätzlich zum Wert des Grund und Bodens zu erfassen ist, beträgt
– |
Wert aus der Gesamthandsbilanz |
1 000 000 EUR |
– |
Ergänzungsbilanz |
+ 200 000 EUR |
– |
Gesamter ertragsteuerlicher Wert für das Gebäude |
1 200 000 EUR |
Liegt keine Steuerbilanz vor, ist der Wert aus der Handelsbilanz zu übernehmen.