Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 20
Beim Grundvermögen umfasst der Begriff der Wertverhältnisse alle Umstände, die nicht nur für das einzelne Grundstück oder für eine abgrenzbare Gruppe von Grundstücken von Bedeutung sind, sondern für eine zahlenmäßig und örtlich nicht näher bestimmbare Vielzahl von Grundstücken. Daraus ergibt sich, dass z.B. das örtliche Mietniveau oder der innerhalb eines bestimmten Gebietes erzielbare Grundstückspreis für eine Vielzahl von Grundstücken, die sich innerhalb des abgrenzbaren Bereiches befinden, maßgebend sind.
Rz. 21
Somit umfasst der Begriff der Wertverhältnisse vor allem die wirtschaftlichen Verhältnisse, die ihren Niederschlag in den Grundstücks- und Baupreisen sowie im allgemeinen Mietniveau gefunden haben.
Rz. 22
Zu den Wertverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt gehören insbesondere
Rz. 23
Zu den tatsächlichen Verhältnissen, deren Änderung zu einer Wert- und ggf. Artfortschreibung führen können, gehören insbesondere
- 1. Flächenänderungen beim Grund und Boden sowie bei Gebäuden,
- 2. Änderungen des Entwicklungszustandes des Grundstücks,
- 3. Errichtung oder Fertigstellung eines Gebäudes auf dem Grundstück,
- 4. Änderung der Nutzungsart sowie
- 5. Abriss oder Zerstörung eines Gebäudes auf dem Grundstück.
Rz. 24
Somit gehört insbesondere bei unbebauten Grundstücken der zum Hauptfeststellungszeitpunkt festgelegte Bodenrichtwert während des gesamten Hauptfeststellungszeitraumes zu den Bewertungskriterien. Auch wenn unmittelbar nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt der Grundstückswert durch Verkäufe im Umfeld erheblich steigen sollte, sind bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen nicht die gestiegenen Werte, sondern die ursprünglichen Werte anzusetzen.
Rz. 25
Erhöhungen oder Minderungen der Bodenrichtwerte innerhalb des Hauptfeststellungszeitraumes führen somit nicht unmittelbar zu einer Neubewertung. Diese Faktoren wirken sich erst bei der nächsten Hauptfeststellung aus und führen dort zu einer Erhöhung oder zu einer Minderung des Grundsteuerwertes.
Rz. 26
Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sich im Rahmen einer Artfortschreibung auch die Bewertungsart ändert. So wird sich z.B. bei einem Wechsel der Bewertungsart vom Ertragswertverfahren zum Sachwertverfahren zwar auch die Notwendigkeit ergeben, den Bodenrichtwert neu zu ermitteln. Dieser ist jedoch nicht mit dem zum Zeitpunkt der gekoppelten Art- und Wertfortschreibung festgelegten Wert, sondern mit dem Wert zum Hauptfeststellungszeitpunkt anzusetzen.
Rz. 27
Auch für die Berechnung der Alterswertminderung ist jeweils das Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. Dies gilt auch bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung.
Rz. 28
Entsprechendes gilt für die Bestimmung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes bei der Bewertung eines Grundstücks im Ertragswertverfahren nach §§ 252 ff. BewG zur Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors nach § 253 Abs. 2 BewG i.V.m. Anlage 37 zum BewG und des Abzinsungsfaktors nach § 257 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 41 zum BewG.
Rz. 29
Existierte das Gebäude bereits im Hauptfeststellungszeitpunkt und wird aufgrund des Entstehens einer neuen wirtschaftlichen Einheit z. B. durch die Bildung von Wohnungs- oder Teileigentum eine Nachfeststellung erforderlich, ist ebenfalls das Gebäudealter im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend.
Rz. 30
Existierte das Gebäude im Hauptfeststellungszeitpunkt noch nicht und wird eine Wertfortschreibung aufgrund der Errichtung des Gebäudes erforderlich, ist eine Alterswertminderung nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich ist in diesem Fall das Alter des Gebäudes im Feststellungszeitpunkt, das dann bei 0 Jahren liegt. Dies gilt auch für die Bestimmung der Restnutzungsdauer zur Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors nach § 253 Abs. 2 BewG i.V.m. Anlage 37 zum BewG und des Abzinsungsfaktors nach § 257 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 41 zum BewG.
Rz. 31– 34
Einstweilen frei.