Rz. 1805

[Autor/Stand] Zu den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts zählen vor allem die rechtsfähigen Vereine (§ 21 ff. BGB), die rechtsfähigen Stiftungen (§ 80 ff. BGB) und die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Hierzu gehören auch Vereine usw., die nach früherem Landesrecht ihre Rechtsfähigkeit erlangt haben.

 

Rz. 1806

[Autor/Stand] Zweckvermögen sind Vermögensmassen, die gegenüber dem formalen Inhaber mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet sind. Ein derartiges Zweckvermögen ist nach dem RFH-Urt. v. 1.4.1925[3] dann anzunehmen, wenn die juristische oder natürliche Person, der das Eigentum von Gegenständen zusteht, infolge der Belastung mit der Auflage einer bestimmten Verwendung in wirtschaftlichem Sinn nicht als Eigentümer angesehen werden kann. Eine solche Rechtslage ist z.B. gegeben, wenn dem Erben die Auflage gemacht ist, das Vermögen im Interesse eines bestimmten Zwecks zu verwalten und zu verwenden. Ein Zweckvermögen liegt auch dann vor, wenn von einer oder mehreren Personen Geldbeträge zur Erfüllung einer vorübergehenden Aufgabe, wie zur Errichtung eines Denkmals oder zur Verwendung für Unterstützungen in einem Unglücksfall, gesammelt werden. Immer ist aber für die Annahme eines Zweckvermögens entscheidend, dass das Vermögen dem bestimmten Zweck zugeführt werden muss und dass die formalen Eigentümer des Vermögens oder die sonstigen Verfügungsberechtigten das Vermögen nicht für ihre eigenen Zwecke verwenden dürfen. Dann gibt der Zweck, für den das Vermögen bestimmt ist, diesem eine gewisse Selbständigkeit und rechtfertigt dessen Behandlung als besonderes Steuersubjekt.[4] Die Anordnung einer Nacherbschaft, verbunden mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, begründet ein selbständiges steuerpflichtiges Zweckvermögen regelmäßig dann nicht, wenn dem Vorerben die Nutzung des Nachlasses zusteht.[5] Wegen der Steuerpflicht von Zweckzuwendungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer vgl. § 8 ErbStG Rz. 1 ff. und § 1 ErbStG Rz. 20 ff.

 

Rz. 1807– 1812

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[3] RFH v. 1.4.1925 – VI A 119/25, RFHE 16, 67.
[4] RFH v. 21.6.1933 – III A 253/32, RStBl. 1933, 872 = Kartei VStG 1931 § 2 Nr. 2b R. 1.
[5] RFH v. 28.5.1929 – I Aa 204/29, RStBl. 1929, 467 = Kartei VStG 1925 § 2 Nr. 2 R. 15.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge