Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 14
Zum Zeitpunkt des Einigungsvertrags wurden in der DDR die landwirtschaftlichen Flächen nahezu vollständig von landwirtschaftlichen Produktionsgenos senschaften (LPG) oder volkseigenen Gütern (VEG) bewirtschaftet. Die private Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen war von ihrem Umfang her praktisch bedeutungslos. Die Zahlung von Pachten, Nutzungsentgelten oder Ähnlichem an die Eigentümer des Grund und Bodens durch die Bewirtschafter fand nicht statt. Ebenso fehlte es an Übertragungen bzw. Veräußerungen von Grund und Boden. Die Folge war eine stark herabgeminderte Bedeutung des Eigentums an Grund und Boden. Weder staatliche Stellen noch Privatpersonen hatten ein Interesse an einer entsprechenden Fortführung der Grundbücher. Das galt sogar in Erbfällen.
Rz. 15
Hierbei unterschied sich das land- und forstwirtschaftliche Vermögen vom Grundvermögen, bei dem noch in etwas stärkerem Umfang auch Übertragungen und Veräußerungen im privaten Sektor stattfanden, so dass die Einheitswerte 1935 für eine nach DDR-Recht vorhandene Vermögen- und Erbschaftsteuerpflicht im privaten Sektor weiter angewendet wurden. Zum Zeitpunkt des Einigungsvertrags konnte man davon ausgehen, dass beim Grundvermögen für rund die Hälfte der wirtschaftlichen Einheiten noch ein Einheitswert nach den Wertverhältnissen v. 1.1.1935 galt. Allerdings fehlte es auch hier an den erforderlichen Fortführungen. Um überhaupt eine Bemessungsgrundlage für die steuerliche Bewertung beim Grundvermögen zu haben, sieht der Einigungsvertrag vor, dass dort als Übergangslösung die Einheitswerte nach den Wertverhältnissen v. 1.1.1935 zunächst weiter angewandt werden sollen.
Rz. 16
In noch stärkerem Umfang als beim Grundvermögen war zum Zeitpunkt des Einigungsvertrags die Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der DDR bedeutungslos geworden. Zwar waren in vielen Fällen noch Einheitswertunterlagen bei den Finanzämtern oder entsprechenden anderen DDR-Behörden vorhanden, die Aktenlage entsprach jedoch keineswegs dem aktuellen Stand. Insbesondere Zurechnungsfortschreibungen zum jeweils aktuellen Eigentümer waren praktisch nicht durchgeführt worden. Als Folge der zum Zeitpunkt des Einigungsvertrags festgestellten Mängel bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der DDR musste deshalb auf eine Anknüpfung an die Einheitsbewertung nach den Wertverhältnissen v. 1.1.1935 verzichtet werden.
Rz. 17
§ 125 Abs. 1 BewG stellte für den Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens daher sicher, dass die Anwendung von Einheitswerten aus der Hauptfeststellung auf den 1.1.1935 mit dem 31.12.1990 endete, gleichwohl jedoch die finanzielle Ausstattung der Städte und Gemeinden im Beitrittsgebiet gesichert schien.
Rz. 18– 20
Einstweilen frei.