Rz. 533
[Autor/Stand] Inzwischen wurde der gemeine Wert zum Regelmaßstab der Bewertung. Im Gegensatz zu § 7 Abs. 5 ErbStG (s.o. Rz. 504) befürchtet man allerdings keine Renaissance des § 7 Abs. 6 ErbStG, sondern fordert die Abschaffung der Vorschrift "bei nächster Gelegenheit".[2] Vielleicht ist dies aber auch unnötig; sie könnte durch die mit dem ErbStRG 2009 geänderten Regelungen zur Anteilsbewertung überholt worden sein (lex posterior derogat lex priori). In Anbetracht des § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG, dessen zwingende Anwendung der BFH jüngst betonte,[3] lässt sich § 7 Abs. 6 ErbStG jedenfalls nicht mehr damit rechtfertigen, die Bewertung nach gemeinen Werten sei kompliziert und unpraktikabel (s.o. Rz. 531).
Rz. 534
[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat offiziell nun reagiert. Bei Schenkung einer bereits mit einem Gewinnübermaß ausgestatteten Beteiligung an einer Personengesellschaft kommt § 7 Abs. 6 ErbStG nicht zusätzlich zur Anwendung; die übermäßige Gewinnbeteiligung wird schon nach § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. b BewG berücksichtigt.[5] Dies dürfte für alle einschlägigen Schenkungen gelten, die nach dem 31.12.2008 ausgeführt wurden.[6] Auch der Gesellschafter, dem eine überhöhte Gewinnbeteiligung zeitgleich mit dem schenkweisen Erwerb seines Gesellschaftsanteils eingeräumt wird, muss wohl nicht mit einer Besteuerung nach § 7 Abs. 6 ErbStG rechnen.
Rz. 535
[Autor/Stand] Ein eventuelles Gewinnübermaß beeinflusst in solchen Fällen über den Gewinnverteilungsschlüssel den gemeinen Wert des Gesellschaftsanteils (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. b BewG) und damit den Steuerwert der geschenkten Beteiligung (§ 97 Abs. 1a Nr. 3 BewG). Er wird gesondert und einheitlich durch Bedarfswertbescheid festgestellt mit bindender Wirkung für die Steuerfestsetzung (s.o. Rz. 516). Die ertragsteuerliche Beurteilung der Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern, deren Beachtlichkeit einst hervorgehoben wurde,[8] spielt nun keine Rolle mehr.[9] Denkbar wäre dies allenfalls dann, wenn der Gesellschafter längerfristig eine mehr als 15%ige – ertragsteuerlich inakzeptable[10] – Verzinsung des festgestellten Beteiligungswerts erzielen würde.[11] Ob die Finanzverwaltung nur deshalb noch daran festhält, sich grundsätzlich der ertragsteuerlichen Betrachtung anzuschließen,[12] bleibt abzuwarten. Sollte ein Schenkungsteuerfinanzamt in einem derartigen Fall tatsächlich eine zusätzliche Besteuerung nach § 7 Abs. 6 ErbStG vornehmen, überschreitet es womöglich die ihm seit Einführung des Bedarfsbewertungsverfahrens verbliebenen Kompetenzen (s. § 153 BewG Rz. 2).
Rz. 536
[Autor/Stand] Einstweilen frei
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