Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 188
Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt vor, wenn überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind oder ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen erzielt, diese be- oder verarbeitet und die dabei gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet und die Erzeugnisse im Rahmen einer ersten Stufe der Be- oder Verarbeitung, die noch dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, hergestellt werden. Die Regelung galt aus Vereinfachungsgründen bis zum 31.12.2011 auch für Produkte der zweiten (gewerblichen) Verarbeitungsstufe, wenn diese zur Angebotsabrundung im Rahmen der Direktvermarktung eigener land- und forstwirtschaftlicher Produkte abgegeben wurden und der Umsatz daraus nicht mehr als 10.300 Euro im Wirtschaftsjahr betrug. Inzwischen wurde diese Aussage aber dahingehend modifiziert, als nunmehr typisierend davon ausgegangen wird, dass die Umsätze aus dieser Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sind, wenn sie dauerhaft insgesamt nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51.500 EUR betragen. Generell gilt, dass der Nebenbetrieb den Hauptbetrieb fördern und ergänzen und durch den Hauptbetrieb geprägt ist. Der Nebenbetrieb muss folglich in funktionaler Hinsicht vom Hauptbetrieb abhängig sein. Die Verbindung darf nicht nur zufällig oder vorübergehend und nicht ohne Nachteil für den Hauptbetrieb lösbar sein.
Rz. 189
Ein Nebenbetrieb kann auch vorliegen, wenn er ausschließlich von Land- und Forstwirten gemeinschaftlich betrieben wird und nur in deren Hauptbetrieben erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden, oder nur Erzeugnisse gewonnen werden, die ausschließlich in diesen Betrieben verwendet werden. Das gilt auch dann, wenn die von einem Mitunternehmer ausgeübte Tätigkeit dem gemeinsam mit anderen geführten landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
Rz. 190
Nebenbetriebe sind auch Substanzbetriebe wie z.B. Sandgruben, Kiesgruben, Lehmgruben, Steinbrüche und Torfstiche, wenn die gewonnene Substanz überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. Der Absatz von Eigenerzeugnissen über einen eigenständigen Einzel- oder Großhandelsbetrieb, die Ausführung von Dienstleistungen und die Ausführung von besonderen Leistungen sind i.d.R. keine Nebenbetriebe. Der Abbau bergfreier Bodenschätze durch Dritte und eine damit einhergehender Verpflichtung zur Rekultivierung hat auf die Einstufung des Grund und Bodens als land- und forstwirtschaftliches Vermögen keine Auswirkungen.
Rz. 191
Sofern die Entsorgung organischer Abfälle im selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht im Rahmen eines Nebenbetriebs geschieht, ist sie nur dann der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn dabei weiterhin die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte durch Verwertung der selbst gewonnenen Erzeugnisse im Vordergrund stehen. Das Einsammeln, Abfahren und Sortieren organischer Abfälle, das mit der Ausbringung auf Flächen oder der Verfütterung an Tierbestände des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang steht, ist somit land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit. Wird allerdings parallel zur Land- und Forstwirtschaft ein Gewerbebetrieb für Klärschlammtransporte unterhalten, ist auch insoweit von einem gewerblichen Betrieb auszugehen, als der Klärschlamm mit Maschinen auf selbstbewirtschafteten Flächen ausgebracht wird. Zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe beim Betrieb von Biogasanlagen kommt es im Wesentlichen auf die Herkunft und den Umfang der dazu aus eigener Produktion bereitgestellten Biomasse an.
Rz. 192
Die Übernahme und Verwertung fremder Erzeugnisse stehen der Einstufung einer gewerblichen Betätigung als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb i.d.R. entgegen. Allerdings gibt es hier gewisse Toleranzgrenzen. Fremde Erzeugnisse sind nicht solche Erzeugnisse, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb verwendet werden. Hierzu gehören z.B. Saatgut, Jungpflanzen oder Jungtiere. Allerdings ist in diesem Bereich durch die Rechtsprechung des BFH eine deutliche Verschärfung zulasten der Land- und Forstwirtschaft zu verzeichnen.
Rz. 193
Fremde Erzeugnisse sind nicht solche Erzeugnisse, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb verwendet werden. Hierzu gehören z.B. Saatgut, Jungpflanzen oder Jungtiere. Als fremde Erzeugnisse (Zukaufsware) gelten alle für die Weiterveräußerung zugekauften Erzeugnisse, Produkte oder Handelswaren, die nicht im Erzeugungsprozess des eigenen Betriebs verwendet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um betriebstypische oder betriebsuntypische Erzeugnis...