Rz. 34
Mit Zustimmung des Grundstückseigentümers (Erbbaurechtsgeber) kann an einem (Ober-)Erbbaurecht ein anderes (Unter-)Erbbaurecht bestellt werden. Belastungsgegenstand des Untererbbaurechts ist in diesen Fällen das Obererbbaurecht und nicht das Erbbaugrundstück. Dabei bleibt der Erbbaurechtsgeber bürgerlich-rechtlich Eigentümer des belasteten Grundstücks. Zivilrechtlich wird das Obererbbaurecht sowie das Untererbbaurecht wie ein Grundstück behandelt (§ 11 ErbbauVO).
Rz. 35
Die Fallgestaltung eines Untererbbaurechts könnte sich beispielsweise dann sinnvoll erweisen, wenn der Erbbaurechtsnehmer des Obererbbaurechts keine eigenständige Bebauung vornehmen möchte, sondern dies dem Erbbaurechtsnehmer des Untererbbaurechts überlässt und zeitgleich einen Vertrag über die Nutzungsmöglichkeit des Bauwerks abschließt. Auch sind Fälle denkbar, in denen der Erbbaurechtsgeber ein (Ober-) Erbbaurecht für einen Erbbaurechtsnehmer (z.B. Bauträger) und dieser wiederum mehrere Untererbbaurechte bestellt. Im Ergebnis wird der Verwaltungsaufwand für den Erbbaurechtsgeber (Grundstückseigentümer) möglichst gering gehalten, da er nur einen Vertragspartner (den Erbbaurechtsnehmer des Obererbbaurechts) hat. Der Erbbaurechtsnehmer des Obererbbaurechts wird mit den Erbbaurechtsnehmern der Untererbbaurechte eine geeignete Nutzung der Untererbbaurechte realisieren.
Rz. 36
Sowohl bei einem Ober- als auch bei einem Untererbbaurecht handelt es sich gleichermaßen um ein Erbbaurecht. Zwar wird es in § 243 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BewG nicht explizit benannt und aufgeführt, aus dieser Tatsache kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Bewertung desselben gesetzlich nicht geregelt sei. Vielmehr handelt es sich um zwei nebeneinanderstehende bzw. nacheinander stehende Erbbaurechte.
Rz. 37
Bewertungsrechtlich wird das Ober- und das Untererbbaurecht den Grundstücken grds. gleichgestellt. Als wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG, für die ein Gesamtwert für Zwecke der Grundsteuer festzustellen ist, dürfte m. E. das Untererbbaurecht zusammen mit dem dazugehörigen Grund und Boden (Erbbaugrundstück) in Frage kommen. Auf die Bewertung hat dies ohnehin keinen Einfluss, da die Bewertung so vorzunehmen ist, als ob die Belastung mit Ober- und Untererbbaurecht nicht bestünde (vgl. Rz. 49). Der Wert ist in diesem Fall dem Untererbbauberechtigten zuzurechnen (vgl. Rz. 99).
Rz. 38– 41
Einstweilen frei.