Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 8
Vorschriften über eine allgemeine Feststellung von Einheitswerten haben bisher alle Bewertungsgesetze enthalten. Nach § 5 Abs. 2 RBewG 1925 waren allgemeine Feststellungen der Einheitswerte (Hauptfeststellung) in Zeitabständen von je einem Jahr vorzunehmen; durch Rechtsverordnung konnten größere Zeitabstände bestimmt werden. Durch eine spätere Verordnung wurde die Vorschrift geändert. Danach sollten Hauptfeststellungen für Grundbesitz alle sechs Jahre und für das Betriebsvermögen alle drei Jahre stattfinden. Dieser Zeitraum konnte durch Rechtsverordnung wiederum verkürzt oder verlängert werden. Bei dieser Regelung blieb es in § 21 BewG 1934, wobei der Zeitabstand von sechs Jahren nun auch für Mineralgewinnungsrechte galt.
Rz. 9
Die derzeitige Fassung hat ihre Grundlage im Bewertungsgesetz v. 10.12.1965 und dem Vermögensteuerreformgesetz 1974. Durch das ÄndG-BewG 1965 ergaben sich gegenüber dem BewG 1934 die folgenden Änderungen:
Rz. 10
Der damalige Absatz 1 wurde redaktionell insofern vereinfacht, als die Worte "für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke" durch die Worte "für den Grundbesitz" ersetzt worden sind. Diese Vereinfachung war möglich, weil der Begriff "Grundbesitz" parallel dazu gesetzlich geregelt wurde.
Rz. 11
Darüber hinaus wurde Absatz 1 aber auch sachlich geändert. Im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG wurde die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums davon abhängig gemacht, dass sich die für die Bewertung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben. Darüber hinaus wurde die Ermächtigung auf den Fall der Verkürzung des Hauptfeststellungszeitraums beschränkt; eine Verlängerung des Hauptfeststellungszeitraums durch Rechtsverordnung war nicht mehr möglich.
Rz. 12
Im Absatz 2 wurden die Hinweise auf Vorschriften über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts als des Hauptfeststellungszeitpunkts der Neufassung des BewG angepasst. Die Möglichkeit beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, vom Hauptfeststellungszeitpunkt abweichende Bewertungszeitpunkte zu wählen, wurde auf das Betriebsvermögen und die Bewertung von Wertpapieren ausgeweitet.
Rz. 13
Schließlich wurde § 21 BewG durch das VStRG um einen Absatz 3 erweitert. Dieser ermöglichte die Nachholung einer Hauptfeststellung nach Eintritt einer Verjährung der einheitswertabhängigen Steuern. Die Regelung ist später durch Art. 6 Nr. 5 des EGAO redaktionell an die Bestimmungen der Abgabenordnung angepasst und inzwischen wieder aufgehoben worden (s. Anm. 15).
Rz. 14
Durch das Zinsabschlaggesetz wurde der Hinweis auf Mineralgewinnungsrechte aus der Vorschrift entfernt. Der Grund dafür liegt in der parallel laufenden Aufhebung des § 100 BewG mit Wirkung zum 1.1.1993.
Rz. 15
Als Letztes wurde § 21 BewG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform insgesamt neu gefasst. Dabei wurden der Wegfall der Vermögensteuer ab 1997 und die Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer ab 1998 berücksichtigt. Während die Absätze 1 und 2 deutlich gestrafft wurden, ist Absatz 3 der Vorschrift völlig entfallen.
Rz. 16– 18
Einstweilen frei.