Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 63
Der Zeitabstand zwischen einer Hauptfeststellung und der darauf folgenden Hauptfeststellung wird als Hauptfeststellungszeitraum bezeichnet. Diese Begriffsbestimmung umfasst also den Zeitabstand zwischen dem Hauptfeststellungszeitpunkt der einen Hauptfeststellung und dem Hauptfeststellungszeitpunkt der nächsten Hauptfeststellung.
Rz. 64
Vom Hauptfeststellungszeitraum ist der Zeitraum zu unterscheiden, für den die jeweils auf einen Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswerte steuerlich wirksam bleiben; dies ist für die Einheitswerte des Grundbesitzes von besonderer Bedeutung. Der Begriff des Hauptfeststellungszeitraums und seine Bestimmung waren im ÄndG-BewG 1965 erstmals explizit enthalten. Der Begriff wurde allerdings schon früher in den Bewertungsgesetzen gebraucht und ist seitdem stets in der Rspr., in der Verwaltung und im Schrifttum verwendet worden. In der durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform gefundenen Fassung des § 21 BewG ist eine entsprechende Bezeichnung nicht mehr vorhanden.
Rz. 65
Der Hauptfeststellungszeitraum wird im § 21 Abs. 1 BewG als Regel für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes i.S. des § 19 Abs. 1 BewG mit einem Zeitraum von sechs Jahren angegeben. Die Angabe des Zeitraumes beinhaltet jedoch für den Gesetzgeber keine Verpflichtung, eine entsprechende Hauptfeststellung durchzuführen. Folglich wurde bisher auch eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht in Angriff genommen. Ein entsprechendes Gesetz ist auch in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung wird auf die Anm. 21 ff. verwiesen.
Rz. 66
Der Zeitraum von sechs Jahren galt auch für Mineralgewinnungsrechte. Hier wurden allerdings tatsächlich entsprechende Hauptfeststellungen durchgeführt. Die Einheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens wurden ebenfalls, jedoch in Zeitabständen von je drei Jahren allgemein festgestellt. Der Grund für diese unterschiedliche Regelung war, dass beim Betriebsvermögen Wertveränderungen viel leichter eintreten konnten als beim Grundbesitz und bei den Mineralgewinnungsrechten.
Rz. 67
Für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften war nach § 112 BewG jeweils der 31.12. des Jahres maßgebend, das dem für die Hauptveranlagung, Neuveranlagung und Nachveranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt voranging. Nach dem Auslaufen der Vermögensteuer kam dieser Feststellung jedoch keine Bedeutung mehr zu, so dass die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.1998 aufgehoben wurde.
Rz. 68– 70
Einstweilen frei.