Rz. 5
[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 57 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und schließt an die bisherigen Regelungen in § 47 Abs. 4 Satz 1 BewG 1934 an.
Rz. 6
[Autor/Stand] Die Vorschrift ist seitdem unverändert und unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung.
Rz. 7
[Autor/Stand] § 57 BewG ist bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwerbsteuer[5] nicht zu beachten, da § 142 Abs. 1 BewG keine ausdrückliche Verweisung auf diese Vorschrift enthält. An die Stelle des § 57 BewG tritt hier die Regelung des § 142 Abs. 2 Nr. 3 BewG. Der für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1.1.2009 eingefügte sechste Abschnitt des BewG[6] enthält in § 163 Abs. 5 BewG, der ja nach der Entscheidung des BVerfG[7] und der nachfolgenden Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG[8] seit dem 1.1.2009 auch für die Grunderwerbsteuer anzuwenden ist, ebenfalls gesonderte Regelungen für die Ermittlung des Wirtschaftswertes bei weinbaulicher Nutzung.
Rz. 8
[Autor/Stand] Nachdem das BVerfG inzwischen auch die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat[10], verliert auch § 57 BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2024 seine Bedeutung. Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des BVerfG nicht explizit auf die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Rahmen der Neuregelung werden aber auch die Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe neu gefasst.[11] Allerdings wurden spezielle Regelungen zur weinbaulichen Nutzung nicht in den Gesetzestext aufgenommen. Vielmehr enthält § 222 Abs. 4 BewG jetzt die Bewertungsgrundlage für die Nutzung allgemein.
Rz. 9– 10
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen