Rz. 40

[Autor/Stand] Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, wer die nach dem GrStG den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt. Für Niedersachsen gilt die Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete, nach der der öffentlich-rechtlich Verpflichtete die Abgaben erheben kann, die eine Gemeinde erheben kann.[2] Nach § 2 Abs. 1 NdsKGGstErhVO[3] erhebt die Bundesrepublik Deutschland als öffentlich-rechtlich Verpflichteter im Sinne der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete die Grundsteuer in den gemeindefreien Bezirken Lohheide (Landkreis Celle) und Osterheide (Landkreis Heidekreis).

 

Rz. 41

[Autor/Stand] In Bayern hatte die Staatsregierung mit der Verordnung zum Vollzug des Grundsteuergesetzes vom 11.12.1973 angeordnet, dass auch für gemeindefreie Grundstücke Grundsteuer zu erheben ist und das Heberecht den Landkreisen zugeteilt.[5] Diese Verordnung ist durch die Zuständigkeitsverordnung (ZustVO) v. 16.6.2015 außer Kraft gesetzt worden.[6] Nach § 4 Abs. 1 ZustVO üben die Landkreise für den Grundbesitz in gemeindefreien Gebieten die den Gemeinden nach dem GrStG zustehenden Befugnisse aus.

 

Rz. 42– 44

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[2] Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete vom 15.7.1958, Nieders. GVBl. S. 162 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9.9.2008, Nds. GVBl. S. 305.
[3] Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten v. 2.10.2008, Nds. GVBl. S. 304, geändert durch Art. 1 ÄndVO vom 22. 12. 2014, Nds. GVBl. S. 503.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[5] Verordnung zum Vollzug des Grundsteuergesetzes v. 11.12.1973, GVBl. 1973, 651, BayRS 611-7-2-I.
[6] Zuständigkeitsverordnung (ZustV) v. 16.5.2015, GVBl 2015, 184.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020

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