Rz. 40
[Autor/Stand] Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, wer die nach dem GrStG den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt. Für Niedersachsen gilt die Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete, nach der der öffentlich-rechtlich Verpflichtete die Abgaben erheben kann, die eine Gemeinde erheben kann.[2] Nach § 2 Abs. 1 NdsKGGstErhVO[3] erhebt die Bundesrepublik Deutschland als öffentlich-rechtlich Verpflichteter im Sinne der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete die Grundsteuer in den gemeindefreien Bezirken Lohheide (Landkreis Celle) und Osterheide (Landkreis Heidekreis).
Rz. 41
[Autor/Stand] In Bayern hatte die Staatsregierung mit der Verordnung zum Vollzug des Grundsteuergesetzes vom 11.12.1973 angeordnet, dass auch für gemeindefreie Grundstücke Grundsteuer zu erheben ist und das Heberecht den Landkreisen zugeteilt.[5] Diese Verordnung ist durch die Zuständigkeitsverordnung (ZustVO) v. 16.6.2015 außer Kraft gesetzt worden.[6] Nach § 4 Abs. 1 ZustVO üben die Landkreise für den Grundbesitz in gemeindefreien Gebieten die den Gemeinden nach dem GrStG zustehenden Befugnisse aus.
Rz. 42– 44
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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