Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 7
§ 232 BewG definiert den tätigkeitsbezogenen Begriff der Land- und Forstwirtschaft. Der Sammelbegriff umfasst neben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft auch den Weinbau, den Gartenbau und die sonstigen Betriebszweige.
Rz. 8
Zugleich regelt § 232 Abs. 1 BewG den Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Dienen Wirtschaftsgüter nach ihrer Zweckbestimmung einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dauerhaft zur planmäßigen und ständigen Bewirtschaftung, werden sie unter objektiven Gesichtspunkten dieser Vermögensart zugerechnet.
Rz. 9
§ 232 Abs. 2 BewG regelt den Bewertungsgegenstand für Zwecke der Grundsteuer. Dabei handelt es sich innerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens um die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Die wirtschaftliche Einheit bestimmt sich nach den wirtschaftlichen Eigentumsverhältnissen beim Grund und Boden am Bewertungsstichtag und umfasst die damit in engem sachlichem Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter.
Rz. 10
§ 232 Abs. 3 BewG bestimmt und konkretisiert die Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Zu diesen Wirtschaftsgütern gehören insb. der Grund und Boden, die Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel, der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln und die immateriellen Wirtschaftsgüter.
Rz. 11
Dabei gehören zum Grund und Boden alle Flächen, die nicht als Grundvermögen zu erfassen sind. Wirtschaftsgebäude sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ausschließlich der unmittelbaren Bewirtschaftung des Betriebs und nicht Wohnzwecken dienen. Stehende Betriebsmittel wie z.B. das lebende und tote Inventar dienen einem Betrieb längerfristig. Dagegen sind umlaufende Betriebsmittel zum Verbrauch im eigenen Betrieb oder zum Verkauf bestimmt.
Rz. 12
Ebenfalls erfasst werden die immateriellen Wirtschaftsgüter. Dazu gehören insb. Lieferrechte und von staatlicher Seite gewährte Vorteile, die die Voraussetzungen eines Wirtschaftsguts erfüllen.
Rz. 13
Ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln stellt sicher, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung i.S.d. definierten Reinertrags möglich ist.
Rz. 14
§ 232 Abs. 4 BewG entspricht im Wesentlichen § 158 Abs. 4 und § 33 Abs. 3 BewG. Die Vorschrift berücksichtigt jedoch im Gegensatz zu den vorgenannten Regelungen, dass zu Wohnzwecken, gewerblichen und/oder öffentlichen Zwecken dienende Gebäude und Gebäudeteile stets dem Grundvermögen und nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind.
Rz. 15
Da der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft künftig nicht mehr die Wohngebäude und den dazugehörenden Grund und Boden umfasst, ist insoweit eine strikte Abgrenzung zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem Grundvermögen geboten. Zum Grund und Boden der Wohngebäude zählen neben der bebauten Fläche auch die Nebenflächen wie z.B. Stellplätze, Hofflächen, Zuwegungen und Gärten.
Rz. 16
Bei Betrieben in den alten Ländern, die vor dem 31.12.1998 bereits bestanden haben, ist bei bestimmten Wohngebäuden bereits eine Abgrenzung nach § 13 Abs. 4 und 5 EStG erfolgt, die grundsätzlich auch für die Bewertung zu übernehmen ist. Bei Betrieben in den neuen Ländern sind die Wohngebäude stets abgegrenzt und als Grundvermögen erfasst. Insoweit ist eine Abgrenzung nur in künftig entstehenden wirtschaftlichen Einheiten vorzunehmen.
Rz. 17
Im Übrigen wird die traditionelle Verkehrsanschauung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft fortgeführt, wonach der Betriebsinhaber im Falle einer Veräußerung seines Betriebs die in § 232 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 BewG abschließend aufgeführten Wirtschaftsgüter nicht zwangsläufig mitveräußert oder dem Erwerber besonders in Rechnung stellt. Hierbei handelt es sich um die Tierbestände, die liquiden Mittel, Forderungen, Guthaben, Wertpapiere und Beteiligungen sowie Geldschulden und Pensionsverpflichtungen.
Rz. 18– 20
Einstweilen frei.