Rz. 5

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 227 BewG soll die gleichmäßige Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten über den gesamten Hauptfeststellungszeitraum von sieben Jahren sicherstellen. Bei Fortschreibungen und Nachfestellungen soll auf eine einheitliche Bewertungsbasis zurückgegriffen werden können. Das wird über die neue Vorschrift auch für die Feststellung der Grundsteuerwerte erreicht.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Generell entspricht § 227 BewG dem Grundsatz, dass sich Veränderungen des Wertniveaus zwischen zwei Hauptfeststellungszeitpunkten auf die Bewertung nicht auswirken dürfen.[3]

 

Rz. 7– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022

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