1. Sachlicher Anwendungsbereich der Vorschrift
Rz. 11
§ 218 BewG und der durch ihn eingeleitete gesamte, neu in den Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes eingefügte VII. Abschnitt beschränken sich auf die Bewertung des inländischen Grundbesitzes und der inländischen Teile des sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckenden und eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundbesitzes (vgl. § 231 Abs. 1 BewG) für Zwecke der Grundsteuer.
Rz. 12
Die Bewertung des ausländischen Grundbesitzes und dessen im Ausland gelegener Teile erfolgt nicht nach dem VII. Abschnitt im Zweiten Teil des BewG (§§ 218 bis 266 BewG), sondern gemäß § 31 Abs. 1 BewG nach den Vorschriften des Ersten Teils des BewG, insb. nach deren § 9 BewG.
Rz. 13
Die Bewertung des ausländischen Grundbesitzes und dessen im Ausland gelegener Teile spielt indessen im Rahmen des hier in Rede stehenden VII. Abschnitts des II. Teil des BewG ohnehin keine Rolle, weil es in diesem Abschnitt allein um die Bewertung desjenigen Grundbesitzes geht, welcher der inländischen Grundsteuer unterliegt. Letzteres trifft ausschließlich für solchen Grundbesitz zu, der in einem inländischen Gemeindegebiet oder – in Ermangelung eines solchen – jedenfalls im Inland belegen ist (vgl. § 2 i.V.m. § 1 GrStG).
Rz. 14– 15
Einstweilen frei.
2. Zeitlicher Anwendungsbereich der Vorschrift
Rz. 16
Der durch das GrStRefG v. 26.11.2019 neu eingefügte VII. Abschnitt des Bewertungsgesetzes (§§ 218 bis 266 BewG) ist zwar schon am Tag der Verkündung, d.h. am 3.12.2019, in Kraft getreten. Er ist aber erst ab dem für das neue Grundsteuer- und Bewertungsrecht maßgeblichen ersten Hauptfeststellungszeitpunkt auf den 1.1.2022 (vgl. § 266 Abs. 1 BewG i.d.F. des GrStRefG vom 26.11.2019) anzuwenden. Der festgestellte Wert wird der Bemessung der Grundsteuer erst ab dem ersten Grundsteuer-Hauptveranlagungszeitpunkt auf den 1.1.2025 (vgl. § 36 Abs. 1 GrStG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019 und § 266 Abs. 1 BewG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019) zugrunde gelegt. Für die Bemessung der Grundsteuer bis zum Ablauf des Jahres 2024 bleibt mithin das bisherige, insb. im Ersten Abschnitt ("Einheitsbewertung") des Zweiten Teils des BewG in den Unterabschnitten A. bis C. sowie in den §§ 99, 122 und 125 bis 133 BewG a.F. statuierte Bewertungsrecht weiterhin maßgebend.
Rz. 17
Für Bewertungsstichtage ab 1.1.2022 (= erster Hauptfeststellungszeitpunkt nach neuem Recht; vgl. oben, Rz. 16) bis zum 1.1.2024 kann es deshalb zu einem Nebeneinander von Einheitswertfeststellungen (insb. von Nachfeststellungen und Wertfortschreibungen) nach altem Recht und Grundsteuerwertfeststellungen auf der Grundlage des neuen Bewertungsrechts kommen.
Rz. 18– 20
Einstweilen frei.