Rz. 10
[Autor/Stand] Zum zeitlichen Anwendungsbereich der aktuellen Fassung des § 95 BewG vgl. Rz. 32 f. Zu den früheren Fassungen vgl. Rz. 20 ff.
Rz. 11
[Autor/Stand] Der sachliche Anwendungsbereich des § 95 BewG ist auf das inländische Betriebsvermögen beschränkt (vgl. § 32 BewG). Für die Bewertung des ausländischen Sachvermögens – und damit auch des ausländischen Betriebsvermögens – gelten dagegen die Regelungen des Allgemeinen Teils des BewG, insb. § 9 BewG (vgl. § 31 BewG; zum ausländischen Betriebsvermögen vgl. Rz. 585 f. mit weiteren Verweisungen).
Rz. 12
[Autor/Stand] Der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich auf die Inhaber und Mitunternehmer gewerblicher Unternehmen sowie – über die Gleichstellungsklausel in § 96 BewG – auch auf die Inhaber und Mitunternehmer freiberuflicher Unternehmen i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und auf die Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die letztgenannte unternehmerische Betätigung nicht ohnehin schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 2) EStG).
Rz. 13– 19
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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