Rz. 11
Seit der ab 1.1.1993 anzuwendenden Neufassung des § 96 BewG durch Art. 13 Nr. 9 StÄndG 1992 vom 25.2.1992 erfasst die Vorschrift sämtliche freien Berufe i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die frühere Ausklammerung der (selbstständigen) künstlerischen und wissenschaftlichen Betätigung entfiel (näher dazu Rz. 22).
Rz. 12
Daneben erfasst § 96 BewG auch die Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit deren Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird (vgl. dazu Rz. 74 f.).
Rz. 13
Nicht unter § 96 BewG und die dort angeordnete Gleichstellung mit dem gewerblichen Betriebsvermögen i.S.v. § 95 BewG fällt hingegen das Vermögen, welches für Tätigkeiten i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 3 (und 4) EStG eingesetzt wird. Ein sachlicher Grund für diese Ausnahme fehlt indessen (näher dazu Rz. 23).
Rz. 14
Da § 96 Halbs. 1 BewG ausdrücklich nur die Ausübung eines freien Berufs i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG benennt, erfasst er nicht die genuin freiberufliche Betätigung, welche durch eine Kapitalgesellschaft (z.B. AG, GmbH) ausgeübt wird. Denn solche Gesellschaften bilden Gewerbebetriebe kraft Rechtsform, die per se nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen können und folglich nicht unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen (vgl. § 8 Abs. 2 KStG). Dementsprechend bilden nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG alle Wirtschaftsgüter, die inländischen Kapitalgesellschaften gehören, einen (einzigen) Gewerbebetrieb (näher dazu Rz. 56).
Rz. 15
Dagegen werden Mitunternehmerschaften (insbesondere Personengesellschaften), die eine freiberufliche Tätigkeit entfalten, grundsätzlich von § 96 BewG (i.V.m. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG) erfasst. Eine Ausnahme gilt allerdings für solche Personengesellschaften, welche die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG erfüllen (gewerblich "infizierte" und gewerblich geprägte Personengesellschaften; vgl. dazu auch Rz. 63 f.). Eine weitere Ausnahme betrifft solche Mitunternehmerschaften, bei denen nicht alle Mitunternehmer über die erforderliche (frei-)berufliche Qualifikation verfügen (näher dazu Rz. 63 und 65).
Rz. 16
Ebenso wie im Rahmen des § 95 BewG beschränkt sich auch der sachliche Anwendungsbereich des § 96 BewG auf das inländische Betriebsvermögen (vgl. § 32 BewG). Für die Bewertung des ausländischen Sachvermögens – und damit auch des ausländischen Betriebsvermögens – gelten demgegenüber die Regelungen des Allgemeinen Teils des BewG, insbesondere § 9 BewG. Zum ausländischen Betriebsvermögen wird auf die sinngemäß geltenden Erläuterungen zu § 95 BewG Rz. 585 f., m.w.N. verwiesen.
Rz. 17– 20
Einstweilen frei.